§ 5 TSchG Verbot der Tierquälerei

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
  2. (2)Absatz 2Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, werGegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsZüchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
      1. a)Litera aAtemnot,
      2. b)Litera bBewegungsanomalien,
      3. c)Litera cLahmheiten,
      4. d)Litera dEntzündungen der Haut,
      5. e)Litera eHaarlosigkeit,
      6. f)Litera fEntzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
      7. g)Litera gBlindheit,
      8. h)Litera hExophthalmus,
      9. i)Litera iTaubheit,
      10. j)Litera jNeurologische Symptome,
      11. k)Litera kFehlbildungen des Gebisses,
      12. l)Litera lMissbildungen der Schädeldecke,
      13. m)Litera mKörperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;
    2. 2.Ziffer 2die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aStachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
      2. b)Litera btechnische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder
      3. c)Litera cHalsbänder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann;
    4. 4.Ziffer 4ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
    5. 5.Ziffer 5Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
    6. 6.Ziffer 6Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
    7. 7.Ziffer 7einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
    8. 8.Ziffer 8ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    9. 9.Ziffer 9einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    10. 10.Ziffer 10ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
    11. 11.Ziffer 11einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
    12. 12.Ziffer 12einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
    13. 13.Ziffer 13die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
    14. 14.Ziffer 14ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
    15. 14a.Ziffer 14 aein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;
    16. 15.Ziffer 15lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
    17. 16.Ziffer 16Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
    18. 17.Ziffer 17an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
  3. (3)Absatz 3Nicht gegen Abs. 1 verstoßenNicht gegen Absatz eins, verstoßen
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.
  4. (4)Absatz 4Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden – hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport – festzulegen.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.2024
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