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Theaterarbeitsgesetz

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Stand der Gesetzesgebung: 20.07.2024

Abschnitt 1-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 TAG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag).
  2. (2)Absatz 2Theaterunternehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zur Aufführung von Bühnenwerken betreibt.Theaterunternehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zur Aufführung von Bühnenwerken betreibt.
  3. (3)Absatz 3Abschnitt 3 gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder im Sinne des Abs. 1 sind und sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung nichtkünstlerischer Arbeiten verpflichten (andere Theaterarbeitnehmer/innen).Abschnitt 3 gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder im Sinne des Absatz eins, sind und sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung nichtkünstlerischer Arbeiten verpflichten (andere Theaterarbeitnehmer/innen).

§ 2 TAG Verweisungen


§ 2.Paragraph 2,

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abschnitt 2-Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 3 TAG Inhalt und Aufzeichnung des Bühnenarbeitsvertrages


  1. (1)Absatz einsSoweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seinem Kunstfach entsprechenden Leistungen zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, dass die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte kollektivvertragsfähige Körperschaft im Vorhinein zugestimmt hat.Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, dass die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte kollektivvertragsfähige Körperschaft im Vorhinein zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnenarbeitsvertrag), soweit diese über die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, genannten Angaben hinausgehen, auszuhändigen.Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnenarbeitsvertrag), soweit diese über die in Paragraph 2, Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, genannten Angaben hinausgehen, auszuhändigen.
  4. (4)Absatz 4Ist bei Vertragsabschluss auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke auszuhändigen.

§ 4 TAG Beginn der Vertragszeit


§ 4.Paragraph 4,

Im Bühnenarbeitsvertrag muss der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat.

§ 5 TAG Bühnenarbeitsvertrag auf Probe


§ 5.Paragraph 5,

Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.

§ 6 TAG Feste Bezüge


§ 6.Paragraph 6,

Unter festen Bezügen eines Mitgliedes werden das Gehalt (Gage) und das vereinbarte Spielgeld (§ 8) verstanden. Unter festen Bezügen eines Mitgliedes werden das Gehalt (Gage) und das vereinbarte Spielgeld (Paragraph 8,) verstanden.

§ 7 TAG Entlohnung von Vorproben


§ 7.Paragraph 7,

Ist ein Mitglied verpflichtet, sich dem/der Theaterunternehmer/in zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, beginnt der Bühnenarbeitsvertrag entgegen anderslautender Vereinbarungen mit dem Tag des Arbeitsantrittes, sofern nicht für die Dauer der Vorprobe ein gesonderter Bühnenarbeitsvertrag vereinbart wird.

§ 8 TAG Spielgeld


  1. (1)Absatz einsDas vereinbarte Spielgeld gebührt dem Mitglied für jede Vorstellung, an der es mitwirkt.
  2. (2)Absatz 2Ist Spielgeld ohne Gewährleistung eines Mindestmaßes vereinbart, so gelten fünfzehn Spielgelder im Monat als gewährleistet.
  3. (3)Absatz 3Wird das Spielgeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat gewährleistet, so gelten so viele Spielgelder monatlich als gewährleistet, als nach dem Verhältnis dieses Zeitraumes zur Dauer eines Monats auf einen Monat entfallen.

§ 9 TAG Anspruch bei Arbeitsverhinderung


  1. (1)Absatz einsIst ein Mitglied nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Arbeitsverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Arbeitsverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder oder soweit im Fall des § 8 Abs. 3 der sich für den Monat ergebende Wert der gewährleisteten Spielgelder trotz der Arbeitsverhinderung erreicht worden ist.Ist ein Mitglied nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Arbeitsverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Arbeitsverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder oder soweit im Fall des Paragraph 8, Absatz 3, der sich für den Monat ergebende Wert der gewährleisteten Spielgelder trotz der Arbeitsverhinderung erreicht worden ist.
  2. (2)Absatz 2Das Gleiche gilt, wenn ein weibliches Mitglied durch Schwangerschaft oder menstruationsbedingt an der Arbeitsleistung verhindert ist.
  3. (3)Absatz 3Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Arbeitsverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Arbeitsverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Absatz eins, bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Absatz eins, gebührenden Bezüge.
  4. (4)Absatz 4Weibliche Mitglieder behalten darüber hinaus den Anspruch auf die festen Bezüge während acht Wochen nach der Entbindung, sofern kein Anspruch auf Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, besteht.Weibliche Mitglieder behalten darüber hinaus den Anspruch auf die festen Bezüge während acht Wochen nach der Entbindung, sofern kein Anspruch auf Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, besteht.
  5. (5)Absatz 5Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch das Mitglied der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch das Mitglied der Arbeitsverhinderung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem/der Theaterunternehmer/in anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Bestätigung muss von einem/einer Arzt/Ärztin mit einem Krankenkassenvertrag, einem Theaterarzt oder Theaterärztin oder der zuständigen Krankenkasse ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.
  7. (7)Absatz 7Wird das Mitglied während der Verhinderung nach den Abs. 1 bis 5 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den/die Theaterunternehmer/in ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes, so bleiben die Ansprüche während der in Abs. 1 bis 5 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.Wird das Mitglied während der Verhinderung nach den Absatz eins, bis 5 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den/die Theaterunternehmer/in ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes, so bleiben die Ansprüche während der in Absatz eins, bis 5 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.
  8. (8)Absatz 8Die Ansprüche des Mitgliedes auf die fortbezahlten festen Bezüge nach den Abs. 1 bis 5 erlöschen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufs der Zeit, für das es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grund als wegen der durch die in Abs. 1 bis 5 genannten Umstände verursachten Arbeitsverhinderung entlassen wird.Die Ansprüche des Mitgliedes auf die fortbezahlten festen Bezüge nach den Absatz eins, bis 5 erlöschen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufs der Zeit, für das es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grund als wegen der durch die in Absatz eins, bis 5 genannten Umstände verursachten Arbeitsverhinderung entlassen wird.

§ 10 TAG Reisekosten


§ 10.Paragraph 10,

Die Kosten einer Reise, die das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Arbeitspflicht unternimmt, hat einschließlich der angemessenen Verpflegungskosten der/die Theaterunternehmer/in zu bestreiten.

§ 11 TAG Bereitstellung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck


  1. (1)Absatz einsDer/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen sowie die Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren sowie, soweit dies notwendig oder üblich ist, insbesondere die erforderlichen Ankleider/innen, Friseure und Friseurinnen oder Maskenbildner/innen kostenlos bereit zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Die Wiederinstandsetzung aller auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke für Zwecke des Bühnengebrauches (kleinere Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) hat der/die Theaterunternehmer/in auf seine/ihre Kosten zu besorgen.

§ 12 TAG Fälligkeit der Bezüge


  1. (1)Absatz einsSoweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, sind die Bezüge nach der Erbringung der Leistung zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tag eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Arbeitspflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tag vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Spielgelder sind spätestens am letzten Tag jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teils von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.

§ 13 TAG Öffentliche Bekanntmachungen


  1. (1)Absatz einsWird eine Vorstellung mit Angabe des Personenverzeichnisses (Theaterzettel) öffentlich bekanntgemacht, so sind die Darsteller/innen der im Personenverzeichnis einzeln angeführten Rollen namentlich anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Anführung infolge besonderer Umstände unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder wenn der/die Darsteller/in als Chormitglied, Komparse oder Komparsin oder als Statist/in auftritt.

§ 14 TAG Interessenwahrungspflicht


  1. (1)Absatz einsDie Vertragsparteien sind verpflichtet, die gegenseitigen Interessen zu wahren.
  2. (2)Absatz 2Der/Die Theaterunternehmer/in ist, unbeschadet der Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Arbeitsmittel herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeitsleistung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit erforderlich sind.Der/Die Theaterunternehmer/in ist, unbeschadet der Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Arbeitsmittel herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeitsleistung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit erforderlich sind.

§ 15 TAG Urlaub


  1. (1)Absatz einsDem Mitglied gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen (24 Werktage). Der Urlaubsanspruch erhöht sich für jedes weitere begonnene Arbeitsjahr um zwei Werktage bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen (36 Werktage).
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Arbeitszeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf die festen Bezüge besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit, bei ganzjährigen Arbeitsverhältnissen tunlichst für die Zeit zwischen dem 1. Mai und 30. September zu bestimmen und dem Mitglied rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Der Urlaubsantritt hat jedenfalls so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht wird. Während des Urlaubs behält das Mitglied den Anspruch auf seine festen Bezüge.
  4. (4)Absatz 4Für Zeiträume, während deren ein Mitglied aus einem der im § 9 Abs. 1 bis 5 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren es Anspruch auf Pflegefreistellung nach § 16 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, oder während deren es sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht bestimmt werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.Für Zeiträume, während deren ein Mitglied aus einem der im Paragraph 9, Absatz eins, bis 5 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren es Anspruch auf Pflegefreistellung nach Paragraph 16, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, oder während deren es sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht bestimmt werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.
  5. (5)Absatz 5Im Fall der Erkrankung des Mitgliedes während des Urlaubs gilt § 5 UrlG.Im Fall der Erkrankung des Mitgliedes während des Urlaubs gilt Paragraph 5, UrlG.
  6. (6)Absatz 6Der/Die Theaterunternehmer/in hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen
    1. 1.Ziffer einsder Zeitpunkt des Arbeitsantrittes des Mitgliedes und die Dauer des dem Mitglied zustehenden bezahlten Urlaubs,
    2. 2.Ziffer 2die Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten Urlaub genommen hat, und
    3. 3.Ziffer 3das Entgelt, das das Mitglied für die Dauer des bezahlten Urlaubs erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung
    hervorgehen.
  7. (7)Absatz 7Die Verpflichtung nach Abs. 6 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der/die Theaterunternehmer/in zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz 6, ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der/die Theaterunternehmer/in zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
  8. (8)Absatz 8Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 6 und 7 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Absatz 6, und 7 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.
  9. (9)Absatz 9Im Übrigen gelten die §§ 4 Abs. 3 und 5, 7 sowie 10 Abs. 1 bis 5 UrlG.Im Übrigen gelten die Paragraphen 4, Absatz 3, und 5, 7 sowie 10 Absatz eins, bis 5 UrlG.

§ 16 TAG Leistungsort


  1. (1)Absatz einsDas Mitglied ist dem/der Theaterunternehmer/in nur an den Bühnen verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die der/die Theaterunternehmer/in beim Vertragsabschluss geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der/die Theaterunternehmer/in erst später übernehmen wird, Leistungen zu erbringen hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Ort befindet oder wenn es sich um ein Gastspiel handelt.
  2. (2)Absatz 2Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der/die Theaterunternehmer/in für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine/ihre Kosten und unter seiner/ihrer Haftung (§ 21 Abs. 4) Sorge zu tragen.Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der/die Theaterunternehmer/in für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine/ihre Kosten und unter seiner/ihrer Haftung (Paragraph 21, Absatz 4,) Sorge zu tragen.

§ 17 TAG Pflicht zur Teilnahme an Proben - Arbeitszeit


  1. (1)Absatz einsDas Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Das Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassDas Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied in der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tag (Arbeitstag) nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden darf;
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 19c Abs. 2 AZG der/die Theaterunternehmer/in die Lage der Arbeitszeit ändern kann, wenn eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Mitgliedes nicht entgegenstehen.abweichend von Paragraph 19 c, Absatz 2, AZG der/die Theaterunternehmer/in die Lage der Arbeitszeit ändern kann, wenn eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Mitgliedes nicht entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3Dem Mitglied ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Durch Kollektivvertrag kann ein Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zu einer solchen Regelung ermächtigen.
  5. (5)Absatz 5Kann für die betroffenen Mitglieder mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeber/innenseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden, kann die Betriebsvereinbarung den Durchrechnungszeitraum auf bis zu 13 Wochen verlängern.
  6. (6)Absatz 6Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in der Dauer von nicht mehr als sechs Wochen kann vereinbart werden, dass die Ruhezeiten dieser Wochen zusammen vor Ende der Vertragsdauer gewährt werden. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der zusammengefassten Ruhezeit ist unzulässig.
  7. (7)Absatz 7Während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit darf das Mitglied nur beschäftigt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsvereinbart wird, dass das Mitglied für ein anderes, verhindertes Mitglied einspringt, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist.
    Während einer zusammengefassten Ruhezeit nach Abs. 6 ist eine Beschäftigung unzulässig.Während einer zusammengefassten Ruhezeit nach Absatz 6, ist eine Beschäftigung unzulässig.
  8. (8)Absatz 8Wird das Mitglied während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat es in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
  9. (9)Absatz 9Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Absatz 3, bis 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

§ 18 TAG Recht auf Beschäftigung


  1. (1)Absatz einsDer/Die Theaterunternehmer/in ist verpflichtet, das Mitglied angemessen zu beschäftigen. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Beschäftigung ist auf den Inhalt des Vertrages, die Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitgliedes und die Art der Führung des Betriebes Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es der/die Theaterunternehmer/in trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund unterlässt, das Mitglied angemessen zu beschäftigen, kann das Mitglied den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren, die der/die Richter/in nach billigem Ermessen feststellt, die aber den Betrag der festen Bezüge eines Jahres nicht übersteigen darf. Ein Mitglied, dessen Arbeitsverhältnis noch mindestens fünf Jahre gedauert hätte, kann überdies eine Entschädigung in dem gleichen Betrag verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was es im zweiten Jahr nach der Vertragsauflösung infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.
  3. (3)Absatz 3Die Auflösung ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Mitglied dem/der Theaterunternehmer/in schriftlich eine entsprechende Frist zur Nachholung der angemessenen Beschäftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

§ 19 TAG Rollenverweigerung


§ 19.Paragraph 19,

Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den/die Darsteller/in ist nur dann gerechtfertigt, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem/der Darsteller/in aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;
  2. 2.Ziffer 2wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Darstellers oder der Darstellerin oder außerhalb des Kunstfaches gelegen ist, für das er/sie vertraglich verpflichtet worden ist;
  3. 3.Ziffer 3wenn dem/der Darsteller/in die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die seine/ihre wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.

§ 20 TAG Konkurrenzverbot


  1. (1)Absatz einsDas Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.
  2. (2)Absatz 2Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsorts auch während des Urlaubs der Genehmigung des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin.
  3. (3)Absatz 3Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied in seiner Erwerbstätigkeit darüber hinaus beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 2, für Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG übersteigen, für Balletteleven oder Ballettelevinnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Einzeldarsteller/innen (Solotänzer/innen) des Balletts.Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied in seiner Erwerbstätigkeit darüber hinaus beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, für Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG übersteigen, für Balletteleven oder Ballettelevinnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Einzeldarsteller/innen (Solotänzer/innen) des Balletts.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf die übrigen Mitglieder des Balletts, auf Chor- und Orchestermitglieder, sowie auf Komparsen und Komparsinnen und Statisten und Statistinnen.Absatz eins, und 2 finden keine Anwendung auf die übrigen Mitglieder des Balletts, auf Chor- und Orchestermitglieder, sowie auf Komparsen und Komparsinnen und Statisten und Statistinnen.

§ 21 TAG Haftung für abgelegte Gegenstände


  1. (1)Absatz einsDer/die Theaterunternehmer/in haftet als Verwahrer/in für Kleidungsstücke oder Gegenstände des Mitgliedes, deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie im Ankleideraum oder während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom/von der Theaterunternehmer/in dazu bestimmten Ort abgelegt werden, sofern er/sie nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn/sie noch durch seine/ihre Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht ist. Besteht kein absperrbarer Ankleideraum und hat der/die Theaterunternehmer/in den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der/die Theaterunternehmer/in, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Ort hinterlegt wurden.
  2. (2)Absatz 2Für Gegenstände von besonderem Wert haftet der/die Theaterunternehmer/in nur, wenn diese auf Anordnung des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin bei der Aufführung verwendet werden mussten oder wenn die von ihm/ihr zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person diese in Kenntnis des besonderen Werts übernommen hat. Bestimmt der/die Theaterunternehmer/in eine solche Person nicht, so gilt der/die Garderobier/e als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt, wenn er/sie vom besonderen Wert durch das Mitglied in Kenntnis gesetzt wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.
  4. (4)Absatz 4Der/die Theaterunternehmer/in haftet nach den Abs. 1 und 2 auch für Kleidungsstücke und sonstige vom Mitglied einem/einer Beauftragten des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlass der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlass einer Reise an den Ort eines vom/von der Theaterunternehmer/in veranstalteten Gastspieles.Der/die Theaterunternehmer/in haftet nach den Absatz eins, und 2 auch für Kleidungsstücke und sonstige vom Mitglied einem/einer Beauftragten des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlass der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlass einer Reise an den Ort eines vom/von der Theaterunternehmer/in veranstalteten Gastspieles.

§ 22 TAG Konventionalstrafe


  1. (1)Absatz einsEine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags (§ 30) bildet.Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags (Paragraph 30,) bildet.
  2. (2)Absatz 2Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteils getroffen wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Konventionalstrafe ist durch die Höhe der einjährigen festen Bezüge begrenzt und muss für beide Vertragsteile gleich sein.
  4. (4)Absatz 4Konventionalstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.

§ 23 TAG Ordnungsstrafen


  1. (1)Absatz einsFür die Übertretung einer allgemeinen Ordnungsvorschrift (Theaterbetriebsordnung) können nach Maßgabe der §§ 96 Abs. 1 Z 1 und 102 ArbVG in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.Für die Übertretung einer allgemeinen Ordnungsvorschrift (Theaterbetriebsordnung) können nach Maßgabe der Paragraphen 96, Absatz eins, Ziffer eins, und 102 ArbVG in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Fälle, in denen die Ordnungsstrafe zu leisten ist, und die Höhe der Ordnungsstrafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.
  3. (3)Absatz 3Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Theaterunternehmens verwendet werden.

§ 24 TAG Ende des Vertragsverhältnisses


  1. (1)Absatz einsDas Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.
  2. (2)Absatz 2Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit zwölf Monaten anzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Ist das Arbeitsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.
  4. (4)Absatz 4Der/Die Theaterunternehmer/in kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der nur er/sie den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen oder über die vereinbarte Zeit hinaus verlängern kann.

§ 25 TAG Kündigung


  1. (1)Absatz einsEine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muss spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.
  2. (2)Absatz 2Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 28) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.Gesetzliche Kündigungsfristen (Paragraph 28,) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.

§ 26 TAG Freizeit während der Beendigungsfrist


  1. (1)Absatz einsIst der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Arbeitsverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der/die Theaterunternehmer/in nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 27 TAG Nichtverlängerungserklärung


  1. (1)Absatz einsIst das Bühnenarbeitsverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden, hat der/die Theaterunternehmer/in dem Mitglied bis zum 31. Jänner des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, gilt das Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, sofern das Mitglied dem/der Theaterunternehmer/in nicht bis spätestens zum 15. Februar des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitteilt, dass es mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist.
  2. (2)Absatz 2Mitteilungen nach Abs. 1 sind nur dann wirksam, wenn sie dem/der Vertragspartner/in spätestens zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zugegangen sind.Mitteilungen nach Absatz eins, sind nur dann wirksam, wenn sie dem/der Vertragspartner/in spätestens zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten zugegangen sind.
  3. (3)Absatz 3Durch Kollektivvertrag kann festgesetzt werden, dass die in Abs. 1 genannten Zeitpunkte vorverlegt werden können. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Bestimmungen, die derartige Regelungen bereits vorsehen, werden nicht berührt.Durch Kollektivvertrag kann festgesetzt werden, dass die in Absatz eins, genannten Zeitpunkte vorverlegt werden können. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Bestimmungen, die derartige Regelungen bereits vorsehen, werden nicht berührt.

§ 28 TAG Insolvenzverfahren


§ 28.Paragraph 28,

Wird nach Arbeitsantritt über das Vermögen des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, mit der Maßgabe, dass der/die Masseverwalter/in, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der/die Theaterunternehmer/in mit Zustimmung des Sanierungsverwalters oder der Sanierungsverwalterin, Bühnenarbeitsverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnenarbeitsverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.

§ 29 TAG Dauernde Schließung der Bühne


§ 29.Paragraph 29,

Wird das Theater durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder wird es von der Behörde ohne Verschulden des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin auf unbestimmte Zeit geschlossen, so sind sämtliche Bühnenarbeitsverträge mit Ablauf eines Monats nach der Betriebseinstellung gelöst.

§ 30 TAG Vorzeitige Auflösung


§ 30.Paragraph 30,

Das Bühnenarbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

§ 31 TAG Entlassung


§ 31.Paragraph 31,

Als ein wichtiger Grund, der den/die Theaterunternehmer/in zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. 1.Ziffer einswenn das Mitglied bei Abschluss des Vertrages den/die Theaterunternehmer/in über das Bestehen eines anderen Bühnenarbeitsvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag unvereinbar und nicht schon gelöst ist, in Irrtum geführt hat;
  2. 2.Ziffer 2wenn das Mitglied unfähig ist, die versprochenen oder den vereinbarten Kunstfächern entsprechenden Arbeitsleistungen zu erbringen;
  3. 3.Ziffer 3wenn das Mitglied durch einen in seiner/ihrer Person liegenden Grund dauernd oder doch längere Zeit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist;
  4. 4.Ziffer 4wenn das Mitglied die Mitwirkung bei einer ihm/ihr rechtzeitig mitgeteilten Aufführung böswillig oder wiederholt fahrlässig versäumt. Es genügt eine einmalige fahrlässige Versäumnis, wenn das Mitglied wusste oder wissen musste, dass die Versäumnis für den/die Theaterunternehmer/in mit einem erheblichen Schaden verbunden ist;
  5. 5.Ziffer 5wenn das Mitglied ohne rechtmäßigen Grund andere wichtige Vertragspflichten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung oder Ermahnung nicht erfüllt;
  6. 6.Ziffer 6wenn das Mitglied durch Verletzung der Gesetze oder der Sittlichkeit offenkundig derart Anstoß erregt, dass seine weitere Verwendung entweder nicht oder nur mit erheblicher Schädigung des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin möglich ist;
  7. 7.Ziffer 7wenn das Mitglied ein erhebliches vermögensrechtliches oder künstlerisches Interesse des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin durch groben Vertrauensmissbrauch ernstlich gefährdet;
  8. 8.Ziffer 8wenn das Mitglied sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den/die Theaterunternehmer/in, dessen/deren Stellvertreter/in oder gegen ein anderes Mitglied zuschulden kommen lässt.

§ 32 TAG Austritt


§ 32.Paragraph 32,

Als ein wichtiger Grund, der das Mitglied zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. 1.Ziffer einswenn der/die Theaterunternehmer/in das Mitglied über die behördliche Erlaubnis zum Betrieb des Unternehmens irregeführt hat oder wenn die behördliche Erlaubnis beim Arbeitsantritt noch nicht erteilt ist;
  2. 2.Ziffer 2wenn das Mitglied zur Fortsetzung seiner Arbeitsleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
  3. 3.Ziffer 3wenn der/die Theaterunternehmer/in den ihm/ihr zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Mitglieder gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
  4. 4.Ziffer 4wenn der/die Theaterunternehmer/in das dem Mitglied zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, insbesondere, wenn er/sie fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens am dritten Tag nach der Fälligkeit bezahlt oder bei Streit über die Höhe der Forderung oder die Zulässigkeit von Abzügen den bestrittenen Betrag nicht auf Verlangen ungesäumt hinterlegt oder andere wesentliche Vertragsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt;
  5. 5.Ziffer 5wenn der/die Theaterunternehmer/in oder sein/e Stellvertreter/in sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen das Mitglied zuschulden kommen lässt oder es verweigert, das Mitglied gegen solche Handlungen anderer Mitglieder oder eines Angehörigen des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin zu schützen;
  6. 6.Ziffer 6wenn das Theaterunternehmen an einen anderen Ort verlegt wird und das Mitglied nicht im Vertrag verpflichtet ist, seine/ihre Arbeitsleistungen auch an dem anderen Ort zu erbringen.

§ 33 TAG Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösung


  1. (1)Absatz einsWenn das Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn es ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem/der Theaterunternehmer/in der Anspruch auf Ersatz des ihm/ihr verursachten Schadens zu.
  2. (2)Absatz 2Wenn der/die Theaterunternehmer/in das Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig entlässt, oder wenn ihn/ihr ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes trifft, behält das Mitglied, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das Ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.

§ 34 TAG


§ 34.Paragraph 34,

Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, vor Arbeitsantritt zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.

§ 35 TAG Rücktritt vom Vertrag


  1. (1)Absatz einsDer/die Theaterunternehmer/in kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn das Mitglied, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, die Arbeit an dem vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Arbeitsantritt um mehr als 14 Tage verzögert. Das Gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den/die Theaterunternehmer/in zur vorzeitigen Entlassung des Mitgliedes berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Das Mitglied kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der es zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt. Das gleiche gilt, wenn sich der Arbeitsantritt infolge Verschuldens des Theaterunternehmers/der Theaterunternehmerin oder infolge eines diesen/diese treffenden Zufalles um mehr als 14 Tage verzögert. Tritt das Mitglied in letzterem Fall ungeachtet der Verzögerung die Arbeit an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tag, an dem die Arbeit hätte angetreten werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Ist das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an dem rechtzeitigen Arbeitsantritt verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist der/die Theaterunternehmer/in unbeschadet des ihm/ihr nach Abs. 1 zustehenden Rücktrittsrechtes verpflichtet, dem Mitglied für die im § 9 Abs. 1 und 3 festgesetzte Zeit die dort bezeichneten Bezüge zu bezahlen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 6 findet Anwendung. Ist diese Zeit abgelaufen, so kann der/die Theaterunternehmer/in vom Vertrag zurücktreten, das Mitglied aber kann den Vertrag vorzeitig lösen, es sei denn, dass der/die Theaterunternehmer/in die vollen festen Bezüge weiter entrichtet.Ist das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an dem rechtzeitigen Arbeitsantritt verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist der/die Theaterunternehmer/in unbeschadet des ihm/ihr nach Absatz eins, zustehenden Rücktrittsrechtes verpflichtet, dem Mitglied für die im Paragraph 9, Absatz eins, und 3 festgesetzte Zeit die dort bezeichneten Bezüge zu bezahlen. Die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 6, findet Anwendung. Ist diese Zeit abgelaufen, so kann der/die Theaterunternehmer/in vom Vertrag zurücktreten, das Mitglied aber kann den Vertrag vorzeitig lösen, es sei denn, dass der/die Theaterunternehmer/in die vollen festen Bezüge weiter entrichtet.

§ 36 TAG Rechtsfolgen des Rücktritts


  1. (1)Absatz einsIst der/die Theaterunternehmer/in ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten oder hat er/sie durch sein/ihr schuldhaftes Verhalten dem Mitglied zum Rücktritt begründeten Anlass gegeben, so behält das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das Ganze für die Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
  2. (2)Absatz 2Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitglied zu, wenn der/die Masseverwalter/in vom Vertrag zurückgetreten ist.
  3. (3)Absatz 3Ist das Mitglied ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten oder hat es durch sein schuldhaftes Verhalten dem/der Theaterunternehmer/in zum Rücktritt begründeten Anlass gegeben, so kann der/die Theaterunternehmer/in Schadenersatz verlangen.

§ 37 TAG Verschuldensausgleich


§ 37.Paragraph 37,

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

§ 38 TAG Frist zur Geltendmachung der Ansprüche


§ 38.Paragraph 38,

Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt im Sinne der §§ 18 und 33, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des § 36 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden. Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt im Sinne der Paragraphen 18, und 33, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des Paragraph 36, müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 39 TAG Zwingende Vorschriften


  1. (1)Absatz einsEin Bühnenarbeitsvertrag wird dadurch nicht ungültig, dass einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sind.
  2. (2)Absatz 2Die dem Mitglied auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den Bühnenarbeitsvertrag oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

§ 40 TAG Verhältnis zu anderen Gesetzen


§ 40.Paragraph 40,

Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnenarbeitsvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu beurteilen. Das Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, finden auf Bühnenarbeitsverträge keine Anwendung. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnenarbeitsvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu beurteilen. Das Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, finden auf Bühnenarbeitsverträge keine Anwendung.

§ 41 TAG


  1. (1)Absatz einsIst ein Mitglied (Gast)
    1. 1.Ziffer einsnur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder
    2. 2.Ziffer 2für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt,
    so entsteht ein Gastvertrag. Spätestens in einem Rechtsstreit hat der/die Theaterunternehmer/in dem Gast den Durchschnittsbezug gemäß Z 2 auf Verlangen bekannt zu geben.so entsteht ein Gastvertrag. Spätestens in einem Rechtsstreit hat der/die Theaterunternehmer/in dem Gast den Durchschnittsbezug gemäß Ziffer 2, auf Verlangen bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Auf Gastverträge finden die Bestimmungen der §§ 5, 8 Abs. 2 und 3, 9, 11, 18, 20, 24 Abs. 4, 25 bis 27, 29, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 3 keine Anwendung.Auf Gastverträge finden die Bestimmungen der Paragraphen 5,, 8 Absatz 2, und 3, 9, 11, 18, 20, 24 Absatz 4,, 25 bis 27, 29, 34 Absatz eins, und 35 Absatz 3, keine Anwendung.

§ 42 TAG


  1. (1)Absatz einsEine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen (Alleinvermittlungsauftrag) zu schließen, ist ungültig.
  2. (2)Absatz 2Unter Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, Mitglieder gemäß § 1 mit einem/einer Theaterunternehmer/in, die sich vorab nicht kennen, zur Begründung von Bühnenarbeitsverträgen zusammenzuführen. Vertragsverhandlung und Vertragsabschluss namens eines Teiles des Bühnenarbeitsvertrages stellen keine vermittelnden Tätigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.Unter Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, Mitglieder gemäß Paragraph eins, mit einem/einer Theaterunternehmer/in, die sich vorab nicht kennen, zur Begründung von Bühnenarbeitsverträgen zusammenzuführen. Vertragsverhandlung und Vertragsabschluss namens eines Teiles des Bühnenarbeitsvertrages stellen keine vermittelnden Tätigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.
  3. (3)Absatz 3Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte an den Vermittler/die Vermittlerin zu bezahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist das Vermittlungsentgelt in entsprechenden Teilbeträgen jeweils mit Fälligkeit der Entgelte aus dem Bühnenarbeitsvertrag des Mitglieds fällig.
  4. (4)Absatz 4Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung der Vermittlerin oder des Vermittlers beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.
  5. (5)Absatz 5Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:
    1. 1.Ziffer einssoweit ein Vermittlungsentgelt entgegen § 5 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, oder in Höhe von insgesamt mehr als 10vH des Bruttoentgeltes für den vermittelten Vertrag von dem/der Vermittler/in verlangt oder entgegengenommen wird;soweit ein Vermittlungsentgelt entgegen Paragraph 5, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder in Höhe von insgesamt mehr als 10vH des Bruttoentgeltes für den vermittelten Vertrag von dem/der Vermittler/in verlangt oder entgegengenommen wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin geschlossen worden ist;
    3. 3.Ziffer 3soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluss erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;
    5. 5.Ziffer 5soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein/ihr Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll;
    6. 6.Ziffer 6wenn der/die Vermittler/in zur Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen nach dem AMFG nicht berechtigt ist; oder
    7. 7.Ziffer 7soweit das Mitglied bei Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages Zahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ab Beginn des Bühnenarbeitsvertrages leisten soll.
  6. (6)Absatz 6Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 5 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Absatz 5, Ziffer 4, und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.
  7. (7)Absatz 7Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für den/die Theaterunternehmer/in entfällt, wenn der Bühnenarbeitsvertrag aus nicht vom Theaterunternehmen zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird und kein Entgeltanspruch besteht.
  8. (8)Absatz 8Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 3 bis 7 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Absatz 3, bis 7 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.

Abschnitt 3-Regelungen betreffend andere Theaterarbeitnehmer/innen

§ 43 TAG Andere Theaterarbeitnehmer/innen


  1. (1)Absatz einsFür Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 AngG eine Ausnahme angeordnet ist.Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die Paragraphen 3, und 4 AngG eine Ausnahme angeordnet ist.
  2. (2)Absatz 2Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zu anderen als in Abs. 1 genannten Leistungen verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zu anderen als in Absatz eins, genannten Leistungen verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.

§ 44 TAG Ruhezeit


  1. (1)Absatz einsTheaterarbeitnehmer/innen nach § 43 ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.Theaterarbeitnehmer/innen nach Paragraph 43, ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Durch Kollektivvertrag kann ein Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zu einer solchen Regelung ermächtigen.
  3. (3)Absatz 3Kann für die betroffenen Mitglieder mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden, kann die Betriebsvereinbarung den Durchrechnungszeitraum auf bis zu 13 Wochen verlängern.
  4. (4)Absatz 4Während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit dürfen Theaterarbeitnehmer/innen nach § 43 nur beschäftigt werden, wenn die ArbeitenWährend der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit dürfen Theaterarbeitnehmer/innen nach Paragraph 43, nur beschäftigt werden, wenn die Arbeiten
    1. 1.Ziffer einszur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder
    2. 2.Ziffer 2zur Behebung einer Betriebsstörung oder eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.
  5. (5)Absatz 5Wird ein/e Theaterarbeitnehmer/in nach § 43 während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat er/sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.Wird ein/e Theaterarbeitnehmer/in nach Paragraph 43, während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat er/sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
  6. (6)Absatz 6Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Absatz eins, bis 5 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

Abschnitt 4-Schlussbestimmungen

§ 45 TAG Vollziehung


§ 45.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

§ 46 TAG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 Abs. 1, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 27, mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, und 3 und Paragraph 43,, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. Paragraph 9, gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. Paragraph 15, Absatz eins,, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.
  2. (2)Absatz 2§ 27 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.Paragraph 27, tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielergesetzes (SchauspG), BGBl. Nr. 441/1922, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt § 52 SchauspG.Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Schauspielergesetzes (SchauspG), Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt Paragraph 52, SchauspG.
  4. (4)Absatz 4Das SchauspG tritt mit Ausnahme des § 32 mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die §§ 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und § 18 Abs. 1 und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.Das SchauspG tritt mit Ausnahme des Paragraph 32, mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Paragraphen 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und Paragraph 18, Absatz eins, und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.
  5. (5)Absatz 5§ 32 SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.Paragraph 32, SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das SchauspG oder auf Bestimmungen des SchauspG verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf das TAG oder die entsprechenden Bestimmungen des TAG.
  7. (7)Absatz 7Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der §§ 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der Paragraphen 17, oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.
  8. (8)Absatz 8§ 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und gilt für Gastverträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2025 liegt. § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten vermittelte Bühnenarbeitsverträge. Die §§ 34 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 folgenden Tag außer Kraft.Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, tritt mit 1. September 2025 in Kraft und gilt für Gastverträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2025 liegt. Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten vermittelte Bühnenarbeitsverträge. Die Paragraphen 34 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, folgenden Tag außer Kraft.

Theaterarbeitsgesetz (TAG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2011

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Verweisungen

Abschnitt 2

Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 3.

Inhalt und Aufzeichnung des Bühnenarbeitsvertrages

§ 4.

Beginn der Vertragszeit

§ 5.

Bühnenarbeitsvertrag auf Probe

§ 6.

Feste Bezüge

§ 7.

Entlohnung von Vorproben

§ 8.

Spielgeld

§ 9.

Anspruch bei Arbeitsverhinderung

§ 10.

Reisekosten

§ 11.

Bereitstellung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck

§ 12.

Fälligkeit der Bezüge

§ 13.

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 14.

Interessenwahrungspflicht

§ 15.

Urlaub

§ 16.

Leistungsort

§ 17.

Pflicht zur Teilnahme an Proben – Arbeitszeit

§ 18.

Recht auf Beschäftigung

§ 19.

Rollenverweigerung

§ 20.

Konkurrenzverbot

§ 21.

Haftung für abgelegte Gegenstände

§ 22.

Konventionalstrafe

§ 23.

Ordnungsstrafen

§ 24.

Ende des Vertragsverhältnisses

§ 25.

Kündigung

§ 26.

Freizeit während der Beendigungsfrist

§ 27.

Nichtverlängerungserklärung

§ 28.

Insolvenzverfahren

§ 29.

Dauernde Schließung der Bühne

§ 30.

Vorzeitige Auflösung

§ 31.

Entlassung

§ 32.

Austritt

§ 33.

Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösung

§ 34.

Vereinbarung des Rücktrittsrechts

§ 35.

Rücktritt vom Vertrag

§ 36.

Rechtsfolgen des Rücktritts

§ 37.

Verschuldensausgleich

§ 38.

Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

§ 39.

Zwingende Vorschriften

§ 40.

Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 41.

Gastverträge

§ 42.

Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen

Abschnitt 3

Regelungen betreffend andere Theaterarbeitnehmer/innen

§ 43.

Andere Theaterarbeitnehmer/innen

§ 44.

Ruhezeit

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

§ 45.

Vollziehung

§ 46.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen