Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.
(2)Absatz 2Das Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassDas Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsdas Mitglied in der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tag (Arbeitstag) nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden darf;
2.Ziffer 2abweichend von § 19c Abs. 2 AZG der/die Theaterunternehmer/in die Lage der Arbeitszeit ändern kann, wenn eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Mitgliedes nicht entgegenstehen.abweichend von Paragraph 19 c, Absatz 2, AZG der/die Theaterunternehmer/in die Lage der Arbeitszeit ändern kann, wenn eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Mitgliedes nicht entgegenstehen.
(3)Absatz 3Dem Mitglied ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(4)Absatz 4Durch Kollektivvertrag kann ein Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zu einer solchen Regelung ermächtigen.
(5)Absatz 5Kann für die betroffenen Mitglieder mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeber/innenseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden, kann die Betriebsvereinbarung den Durchrechnungszeitraum auf bis zu 13 Wochen verlängern.
(6)Absatz 6Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in der Dauer von nicht mehr als sechs Wochen kann vereinbart werden, dass die Ruhezeiten dieser Wochen zusammen vor Ende der Vertragsdauer gewährt werden. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der zusammengefassten Ruhezeit ist unzulässig.
(7)Absatz 7Während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit darf das Mitglied nur beschäftigt werden, wenn
1.Ziffer einsvereinbart wird, dass das Mitglied für ein anderes, verhindertes Mitglied einspringt, oder
2.Ziffer 2eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist.
Während einer zusammengefassten Ruhezeit nach Abs. 6 ist eine Beschäftigung unzulässig.Während einer zusammengefassten Ruhezeit nach Absatz 6, ist eine Beschäftigung unzulässig.
(8)Absatz 8Wird das Mitglied während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat es in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
(9)Absatz 9Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Absatz 3, bis 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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