Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.
(2)Absatz 2Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit zwölf Monaten anzunehmen.
(3)Absatz 3Ist das Arbeitsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.
(4)Absatz 4Der/Die Theaterunternehmer/in kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der nur er/sie den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen oder über die vereinbarte Zeit hinaus verlängern kann.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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