Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.
(2)Absatz 2Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsorts auch während des Urlaubs der Genehmigung des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin.
(3)Absatz 3Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied in seiner Erwerbstätigkeit darüber hinaus beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 2, für Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG übersteigen, für Balletteleven oder Ballettelevinnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Einzeldarsteller/innen (Solotänzer/innen) des Balletts.Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied in seiner Erwerbstätigkeit darüber hinaus beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, für Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG übersteigen, für Balletteleven oder Ballettelevinnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Einzeldarsteller/innen (Solotänzer/innen) des Balletts.
(4)Absatz 4Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf die übrigen Mitglieder des Balletts, auf Chor- und Orchestermitglieder, sowie auf Komparsen und Komparsinnen und Statisten und Statistinnen.Absatz eins, und 2 finden keine Anwendung auf die übrigen Mitglieder des Balletts, auf Chor- und Orchestermitglieder, sowie auf Komparsen und Komparsinnen und Statisten und Statistinnen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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