Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien sind verpflichtet, die gegenseitigen Interessen zu wahren.
(2)Absatz 2Der/Die Theaterunternehmer/in ist, unbeschadet der Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Arbeitsmittel herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeitsleistung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit erforderlich sind.Der/Die Theaterunternehmer/in ist, unbeschadet der Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Arbeitsmittel herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeitsleistung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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