Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIst das Bühnenarbeitsverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden, hat der/die Theaterunternehmer/in dem Mitglied bis zum 31. Jänner des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, gilt das Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, sofern das Mitglied dem/der Theaterunternehmer/in nicht bis spätestens zum 15. Februar des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitteilt, dass es mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist.
(2)Absatz 2Mitteilungen nach Abs. 1 sind nur dann wirksam, wenn sie dem/der Vertragspartner/in spätestens zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zugegangen sind.Mitteilungen nach Absatz eins, sind nur dann wirksam, wenn sie dem/der Vertragspartner/in spätestens zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten zugegangen sind.
(3)Absatz 3Durch Kollektivvertrag kann festgesetzt werden, dass die in Abs. 1 genannten Zeitpunkte vorverlegt werden können. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Bestimmungen, die derartige Regelungen bereits vorsehen, werden nicht berührt.Durch Kollektivvertrag kann festgesetzt werden, dass die in Absatz eins, genannten Zeitpunkte vorverlegt werden können. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Bestimmungen, die derartige Regelungen bereits vorsehen, werden nicht berührt.
In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
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