Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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