Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muss spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.
(2)Absatz 2Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 28) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.Gesetzliche Kündigungsfristen (Paragraph 28,) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.
(3)Absatz 3Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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