(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag).
(2) Theaterunternehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zur Aufführung von Bühnenwerken betreibt.
(3) Abschnitt 3 gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder im Sinne des Abs. 1 sind und sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung nichtkünstlerischer Arbeiten verpflichten (andere Theaterarbeitnehmer/innen).
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