§ 7 TAG

TAG - Theaterarbeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Ist ein Mitglied verpflichtet, sich dem/der Theaterunternehmer/in zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, beginnt der Bühnenarbeitsvertrag entgegen anderslautender Vereinbarungen mit dem Tag des Arbeitsantrittes, sofern nicht für die Dauer der Vorprobe ein gesonderter Bühnenarbeitsvertrag vereinbart wird.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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