Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen sowie die Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren sowie, soweit dies notwendig oder üblich ist, insbesondere die erforderlichen Ankleider/innen, Friseure und Friseurinnen oder Maskenbildner/innen kostenlos bereit zu stellen.
(2)Absatz 2Die Wiederinstandsetzung aller auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke für Zwecke des Bühnengebrauches (kleinere Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) hat der/die Theaterunternehmer/in auf seine/ihre Kosten zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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