Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDem Mitglied gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen (24 Werktage). Der Urlaubsanspruch erhöht sich für jedes weitere begonnene Arbeitsjahr um zwei Werktage bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen (36 Werktage).
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Arbeitszeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf die festen Bezüge besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit, bei ganzjährigen Arbeitsverhältnissen tunlichst für die Zeit zwischen dem 1. Mai und 30. September zu bestimmen und dem Mitglied rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Der Urlaubsantritt hat jedenfalls so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht wird. Während des Urlaubs behält das Mitglied den Anspruch auf seine festen Bezüge.
(4)Absatz 4Für Zeiträume, während deren ein Mitglied aus einem der im § 9 Abs. 1 bis 5 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren es Anspruch auf Pflegefreistellung nach § 16 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, oder während deren es sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht bestimmt werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.Für Zeiträume, während deren ein Mitglied aus einem der im Paragraph 9, Absatz eins, bis 5 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren es Anspruch auf Pflegefreistellung nach Paragraph 16, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, oder während deren es sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht bestimmt werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.
(5)Absatz 5Im Fall der Erkrankung des Mitgliedes während des Urlaubs gilt § 5 UrlG.Im Fall der Erkrankung des Mitgliedes während des Urlaubs gilt Paragraph 5, UrlG.
(6)Absatz 6Der/Die Theaterunternehmer/in hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen
1.Ziffer einsder Zeitpunkt des Arbeitsantrittes des Mitgliedes und die Dauer des dem Mitglied zustehenden bezahlten Urlaubs,
2.Ziffer 2die Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten Urlaub genommen hat, und
3.Ziffer 3das Entgelt, das das Mitglied für die Dauer des bezahlten Urlaubs erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung
hervorgehen.
(7)Absatz 7Die Verpflichtung nach Abs. 6 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der/die Theaterunternehmer/in zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz 6, ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der/die Theaterunternehmer/in zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
(8)Absatz 8Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 6 und 7 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Absatz 6, und 7 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.
(9)Absatz 9Im Übrigen gelten die §§ 4 Abs. 3 und 5, 7 sowie 10 Abs. 1 bis 5 UrlG.Im Übrigen gelten die Paragraphen 4, Absatz 3, und 5, 7 sowie 10 Absatz eins, bis 5 UrlG.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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