§ 34 TAG

TAG - Theaterarbeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
§ 34.Paragraph 34,

Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, vor Arbeitsantritt zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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