Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür die Übertretung einer allgemeinen Ordnungsvorschrift (Theaterbetriebsordnung) können nach Maßgabe der §§ 96 Abs. 1 Z 1 und 102 ArbVG in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.Für die Übertretung einer allgemeinen Ordnungsvorschrift (Theaterbetriebsordnung) können nach Maßgabe der Paragraphen 96, Absatz eins, Ziffer eins, und 102 ArbVG in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.
(2)Absatz 2Die Fälle, in denen die Ordnungsstrafe zu leisten ist, und die Höhe der Ordnungsstrafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.
(3)Absatz 3Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Theaterunternehmens verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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