Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Bühnenarbeitsvertrag wird dadurch nicht ungültig, dass einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sind.
(2)Absatz 2Die dem Mitglied auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den Bühnenarbeitsvertrag oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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