Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Das Bühnenarbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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