Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIst ein Mitglied (Gast)
1.Ziffer einsnur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder
2.Ziffer 2für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt,
so entsteht ein Gastvertrag. Spätestens in einem Rechtsstreit hat der/die Theaterunternehmer/in dem Gast den Durchschnittsbezug gemäß Z 2 auf Verlangen bekannt zu geben.so entsteht ein Gastvertrag. Spätestens in einem Rechtsstreit hat der/die Theaterunternehmer/in dem Gast den Durchschnittsbezug gemäß Ziffer 2, auf Verlangen bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Auf Gastverträge finden die Bestimmungen der §§ 5, 8 Abs. 2 und 3, 9, 11, 18, 20, 24 Abs. 4, 25 bis 27, 29, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 3 keine Anwendung.Auf Gastverträge finden die Bestimmungen der Paragraphen 5,, 8 Absatz 2, und 3, 9, 11, 18, 20, 24 Absatz 4,, 25 bis 27, 29, 34 Absatz eins, und 35 Absatz 3, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.08.2025
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