(1) Der/die Theaterunternehmer/in kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn das Mitglied, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, die Arbeit an dem vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Arbeitsantritt um mehr als 14 Tage verzögert. Das Gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den/die Theaterunternehmer/in zur vorzeitigen Entlassung des Mitgliedes berechtigt.
(2) Das Mitglied kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der es zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt. Das gleiche gilt, wenn sich der Arbeitsantritt infolge Verschuldens des Theaterunternehmers/der Theaterunternehmerin oder infolge eines diesen/diese treffenden Zufalles um mehr als 14 Tage verzögert. Tritt das Mitglied in letzterem Fall ungeachtet der Verzögerung die Arbeit an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tag, an dem die Arbeit hätte angetreten werden sollen.
(3) Ist das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an dem rechtzeitigen Arbeitsantritt verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist der/die Theaterunternehmer/in unbeschadet des ihm/ihr nach Abs. 1 zustehenden Rücktrittsrechtes verpflichtet, dem Mitglied für die im § 9 Abs. 1 und 3 festgesetzte Zeit die dort bezeichneten Bezüge zu bezahlen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 6 findet Anwendung. Ist diese Zeit abgelaufen, so kann der/die Theaterunternehmer/in vom Vertrag zurücktreten, das Mitglied aber kann den Vertrag vorzeitig lösen, es sei denn, dass der/die Theaterunternehmer/in die vollen festen Bezüge weiter entrichtet.
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