Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags (§ 30) bildet.Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags (Paragraph 30,) bildet.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteils getroffen wurde.
(3)Absatz 3Die Höhe der Konventionalstrafe ist durch die Höhe der einjährigen festen Bezüge begrenzt und muss für beide Vertragsteile gleich sein.
(4)Absatz 4Konventionalstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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