(1) Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags (§ 30) bildet.
(2) Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteils getroffen wurde.
(3) Die Höhe der Konventionalstrafe ist durch die Höhe der einjährigen festen Bezüge begrenzt und muss für beide Vertragsteile gleich sein.
(4) Konventionalstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.
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