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(1) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden undvon wenigstens dreier weitererder Hälfte ihrer Mitglieder sowie die einfache Mehrheit, unter denen sich der abgegebenen StimmenLandeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter befinden müssen, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den AusschlagStimmenthaltung ist zulässig.
(2) Ist eine Angelegenheit so dringend, daß die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Umlaufbeschluß herbeigeführt werden.
(1) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden undvon wenigstens dreier weitererder Hälfte ihrer Mitglieder sowie die einfache Mehrheit, unter denen sich der abgegebenen StimmenLandeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter befinden müssen, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den AusschlagStimmenthaltung ist zulässig.
(2) Ist eine Angelegenheit so dringend, daß die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Umlaufbeschluß herbeigeführt werden.