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(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der Vollziehung des Landes Tirol.
(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten. Sie verwaltet das Landesvermögen und vertritt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung ist dazu berufen, die Zustimmung des Landes Tirol zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes zu erteilen.
(4) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem ersten und dem zweiten Landeshauptmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten).
(5) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt. Die Landesregierung kann aus Anlass der Durchführung einer Regierungsklausur, für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse sowie dann, wenn sie dies für besondere Ausnahmefälle beschließt, an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen werden.
(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der Vollziehung des Landes Tirol.
(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten. Sie verwaltet das Landesvermögen und vertritt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung ist dazu berufen, die Zustimmung des Landes Tirol zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes zu erteilen.
(4) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem ersten und dem zweiten Landeshauptmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten).
(5) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt. Die Landesregierung kann aus Anlass der Durchführung einer Regierungsklausur, für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse sowie dann, wenn sie dies für besondere Ausnahmefälle beschließt, an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen werden.