§ 11 T-LGG Obleuterat

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie die Klubobleute bilden den Obleuterat.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann den Obleuterat zu ihrer/seiner Beratung bei der Führung der Geschäfte jederzeit einberufen. Auf Verlangen einer Klubobfrau/eines Klubobmannes hat die Präsidentin/der Präsident den Obleuterat einzuberufen. Während der sitzungsfreien Zeit (§ 41 Abs. 2) ist ein solches Verlangen nicht zulässig.

(3) In folgenden Angelegenheiten ist der Obleuterat jedenfalls zu befassen:

a)

bei der Festlegung der Tagesordnung nach § 19 Abs. 3,

b)

bei einer Zurückstellung von Anträgen nach § 29 Abs. 3,

c)

bei der Festlegung der Sitzungstage und Sitzungszeiten nach § 41 Abs. 4 und 6,

d)

bei einem Einspruch einer/eines Abgeordneten gegen eine Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Zulässigkeit von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen nach § 42 Abs. 1,

e)

bei der Erhebung von Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt von Kurzprotokollen, wenn die Präsidentin/der Präsident die verlangte Berichtigung nicht vornimmt, nach § 47 Abs. 3 und 4,

f)

bei einem Antrag auf Beschränkung der Redezeit nach § 57 Abs. 2,

g)

vor der Erstattung des Vorschlages für die Wahl der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,

h)

vor der Zurückweisung eines Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der jeweils geltenden Fassung).

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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