(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Innsbruck.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann jedoch den Landtag für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse sowie dann, wenn der Landtag dies für besondere Ausnahmefälle beschließt, an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen.
(3) Die Obfrau/Der Obmann eines Ausschusses kann mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschuss für besondere Ausnahmefälle an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen.
0 Kommentare zu § 1 T-LGG