(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat von ihrer/seiner Angelobung an den Vorsitz im Landtag zu führen. Die Präsidentin/der Präsident kann sich jederzeit bei der Vorsitzführung durch ihre/seine Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten vertreten lassen. Der zweite Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Ist die Präsidentin/der Präsident bei ihrer/seiner sonstigen Amtsführung verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird sie/er durch die erste Vizepräsidentin/den ersten Vizepräsidenten vertreten, wenn jedoch auch diese/dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden ist, durch die zweite Vizepräsidentin/den zweiten Vizepräsidenten. Sind die erste und die zweite Vizepräsidentin/der erste und der zweite Vizepräsident verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird die Präsidentin/der Präsident durch die an Jahren älteste Abgeordnete/den an Jahren ältesten Abgeordneten, wenn jedoch auch diese/dieser verhindert ist, durch die jeweils nächstälteste Abgeordnete/den jeweils nächstältesten Abgeordneten vertreten.
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