§ 14 T-LGG Teilnahmepflicht

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Jede/Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die sie/er gewählt ist, teilzunehmen.

(2) Ist eine/ein Abgeordneter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, an einer Sitzung oder mehreren Sitzungen des Landtages teilzunehmen, so hat sie/er dies unverzüglich der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen.

(3) Das Erscheinen in Uniform oder mit Waffen bei den Sitzungen ist verboten.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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