(1) Nach der Angelobung der Abgeordneten hat der Landtag nach § 37 aus seiner Mitte die Präsidentin/den Präsidenten sowie jedenfalls vor der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates die erste und die zweite Vizepräsidentin/den ersten und den zweiten Vizepräsidenten zu wählen.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten haben nach ihrer Wahl in die Hand der/des Vorsitzenden nach § 4 Abs. 2 die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Ist die Präsidentin/der Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag binnen vier Wochen die Neuwahl durchzuführen.
(4) Der Landtag kann die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten durch Beschluss abberufen. Im Übrigen gilt für den Beschluss § 61 Abs. 2.
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