(1) Abgeordnete derselben Wählergruppe haben das Recht, einen Klub zu bilden. Abgeordnete, die nicht derselben Wählergruppe angehören, können nur mit Zustimmung des Landtages einen Klub bilden. Ein Klub muss mindestens zwei Abgeordnete umfassen.
(2) Die Bildung eines Klubs ist der Landtagsdirektion schriftlich vor Beginn der ersten Sitzung (§ 4) bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat den Namen des Klubs, die Anzahl und die Namen seiner Mitglieder sowie den Namen der Klubobfrau/des Klubobmannes und ihrer allfälligen Stellvertreterin/ihres Stellvertreters/seiner allfälligen Stellvertreterin/seines allfälligen Stellvertreters zu enthalten. Sie gilt so lange, als nicht durch die Klubobfrau/den Klubobmann (Stellvertreterin/Stellvertreter) der Präsidentin/dem Präsidenten eine Änderung seiner Mitglieder, der Klubobfrau/des Klubobmannes (Stellvertreterin/Stellvertreters), der Namensbezeichnung oder die Auflösung des Klubs bekannt gegeben wird. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Bildung eines Klubs und die bekannt gegebenen Änderungen dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bildung eines Klubs nach dem im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt bedarf der Zustimmung des Landtages.
(4) Mitglieder der Landesregierung und Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, sich dem Klub jener Wählergruppe anzuschließen, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden, dürfen aber keine Funktion für den Klub ausüben.
(5) Die Klubobfrau/der Klubobmann kann sich jederzeit durch ihre/seine Stellvertreterin/ihren/seinen Stellvertreter vertreten lassen. Ein Klub hat bekanntzugeben, welche Regierungsmitglieder und Mitglieder des Bundesrates diesem angehören.
(6) Bei verwechslungsfähigen Namensbezeichnungen von Klubs entscheidet auf Verlangen eines betroffenen Klubs, das von mehr als der Hälfte der Abgeordneten dieses Klubs unterfertigt sein muss, nach Anhörung des Obleuterates auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten der Landtag.
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