(1) Eine/Ein Abgeordneter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten auf ihr/sein Mandat verzichten. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(2) Der Landtag hat den Antrag auf Mandatsverlust einer/eines Abgeordneten nach Art. 141 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen,
a) | wenn die/der Abgeordnete nach der Wahl ihre/seine Wählbarkeit verliert, | |||||||||
b) | wenn die/der Abgeordnete das Gelöbnis nicht oder nicht in der im § 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise leistet, | |||||||||
c) | wenn die/der Abgeordnete wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als 30 Tage nach der ersten stattgefunden hat, unentschuldigt ferngeblieben ist und der in öffentlicher Sitzung des Landtages an sie/ihn gerichteten Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder ihre/seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht gefolgt ist; die Aufforderung darf frühestens in der zweiten Sitzung, der die/der Abgeordnete fern geblieben ist, ergehen, | |||||||||
d) | in den im Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2021, vorgesehenen Fällen. |
(3) Gelangt der Präsidentin/dem Präsidenten einer der im Abs. 2 lit. a bis d genannten Umstände zur Kenntnis, so hat sie/er diesen dem Landtag unverzüglich bekannt zu geben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Mandatsverlust zu beschließen.
(4) Eine/Ein Abgeordnete/Abgeordneter kann für die Dauer ihrer/seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung auf die Ausübung ihres/seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Der Verzicht wird unwirksam, sobald die/der Abgeordnete aus der Landesregierung ausscheidet. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt die/der Abgeordnete als beurlaubt.
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