(1) Für die Neuwahl der Landesregierung (Art. 49 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989) gilt § 7 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2.
(2) Für die Nachwahl (Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Landesordnung 1989) und die Ergänzungswahl (Art. 49 Abs. 3 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989) der Landesregierung gilt § 37 Abs. 1 und 2.
(3) Für das Vorschlagsrecht der Wählergruppen bei Neuwahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.
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