(1) Der neue Landtag hat spätestens am 35. Tag nach dem Wahltag zur ersten Sitzung zusammenzutreten. Er ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des bisherigen Landtages, bei deren/ dessen Verhinderung von der ersten Vizepräsidentin/vom ersten Vizepräsidenten und bei deren/bei dessen Verhinderung von der zweiten Vizepräsidentin/vom zweiten Vizepräsidenten des bisherigen Landtages einzuberufen. Ist auch diese/dieser verhindert, so ist der neue Landtag von der/dem an Jahren ältesten Abgeordneten, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom jeweils nächstältesten Abgeordneten des bisherigen Landtages einzuberufen.
(2) In der ersten Sitzung hat die Präsidentin/der Präsident des bisherigen Landtages bis zur Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen. Ist die Präsidentin/der Präsident des bisherigen Landtages verhindert oder weigert sie/er sich, den Vorsitz zu führen, so hat die/der an Jahren älteste anwesende Abgeordnete, im Fall ihrer/seiner Weigerung die/der jeweils nächstälteste, bis zur Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen (Altersvorsitzende/Altersvorsitzender).
(3) Die Altersvorsitzende/Der Altersvorsitzende hat vor dem Landtag die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(4) Die/Der Vorsitzende nach Abs. 2 hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Präsidentin/der Präsident nach § 19.
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