Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1) Die Abgeordneten haben den ihnen von der Landeswahlbehörde ausgestellten Wahlschein vor der konstituierenden Sitzung in der Landtagsdirektion zu hinterlegen.
(2) Die Landtagsdirektion hat jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten einen mit ihrem/seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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