(1) Nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten hat der Landtag die gesamte Landesregierung in einem Wahlgang zu wählen.
(2) Jede im Landtag vertretene Wählergruppe ist berechtigt, einen Vorschlag für die Wahl der gesamten Landesregierung einzubringen. Ein solcher Vorschlag muss von mehr als der Hälfte der neu gewählten Abgeordneten der Wählergruppe unterfertigt sein. Enthält ein solcher Vorschlag Vertreterinnen/Vertreter mehrerer Wählergruppen, so muss er von mehr als der Hälfte der neugewählten Abgeordneten jeder dieser Wählergruppen unterfertigt sein.
(3) Bei der Wahl des Gesamtvorschlages gelten Streichungen, Hervorhebungen und andere Anmerkungen als nicht beigefügt.
(4) Im Übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung § 37 Abs. 1 und 2.
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