§ 13 T-LGG

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Wird ein Mandat frei, so hat die Präsidentin/der Präsident das jeweils nächste Ersatzmitglied auf demselben Wahlvorschlag bzw. den (einen der) vom Zustellungsbevollmächtigten nach § 72 Abs. 2 oder 3 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 bekannt gegebenen Bewerber zu berufen.

(2) Ist ein zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, so hat es innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch die Präsidentin/den Präsidenten zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Gibt es innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für das Ersatzmitglied die Präsidentin/der Präsident. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ein Mandat wird frei, wenn

a)

die Wahl einer/eines Abgeordneten aufgehoben oder für nichtig erklärt wird,

b)

der Verlust des Mandates einer/eines Abgeordneten ausgesprochen wird,

c)

eine Abgeordnete/ein Abgeordneter stirbt,

d)

eine Abgeordnete/ein Abgeordneter auf ihr/sein Mandat verzichtet.

(4) Ein Mandat wird weiters für die Dauer der Beurlaubung frei, wenn

a)

eine Abgeordnete/ein Abgeordneter als beurlaubt gilt (§ 12 Abs. 4 fünfter Satz und § 12a Abs. 5) oder

b)

eine Abgeordnete/ein Abgeordneter für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung beurlaubt wird.

Im Fall der lit. b ist der Abs. 2 nicht anzuwenden.

(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Das Mandat einer/eines Abgeordneten, die/der nach dem Erlöschen bzw. Freiwerden des Mandates einer/eines Abgeordneten als Ersatzmitglied einberufen wird, beginnt mit der Zustellung ihrer/seiner Einberufung.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
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