§ 5 T-LGG Gelöbnis der Abgeordneten

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) In der ersten Sitzung haben die Abgeordneten in die Hand der/des Vorsitzenden die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Später eintretende Abgeordnete haben dieses Gelöbnis in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, abzulegen.

(3) Die Ablegung des Gelöbnisses gilt für die gesamte Gesetzgebungsperiode.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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