(1) Einer/Einem Abgeordneten ist auf ihren/seinen Antrag bei Vorliegen triftiger Gründe für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages Beurlaubung zu gewähren.
(2) Eine Beurlaubung für einzelne Sitzungstage, für die gesamte Dauer einer Sitzung oder eine Beurlaubung für mehrere innerhalb von drei Monaten stattfindende Sitzungen gewährt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat dem Landtag ihre/seine Entscheidung mitzuteilen. Beurlaubungen für die gesamte Dauer einzelner Sitzungen während eines drei Monate überschreitenden Zeitraumes gewährt der Landtag. Der Landtag entscheidet darüber ohne Debatte.
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