§ 15 T-LGG Beurlaubung

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Einer/Einem Abgeordneten ist auf ihren/seinen Antrag bei Vorliegen triftiger Gründe für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages Beurlaubung zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung für einzelne Sitzungstage, für die gesamte Dauer einer Sitzung oder eine Beurlaubung für mehrere innerhalb von drei Monaten stattfindende Sitzungen gewährt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat dem Landtag ihre/seine Entscheidung mitzuteilen. Beurlaubungen für die gesamte Dauer einzelner Sitzungen während eines drei Monate überschreitenden Zeitraumes gewährt der Landtag. Der Landtag entscheidet darüber ohne Debatte.

In Kraft seit 28.06.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 T-LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 T-LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 T-LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 T-LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 T-LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 T-LGG
§ 16 T-LGG