(1) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Einem Mitglied des Bundesrates ist auf sein Verlangen im Rahmen von Debatten insgesamt höchstens zweimal in einer Sitzung des Landtages das Wort zu erteilen. Diese Beschränkung gilt nicht für Verlangen nach einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung (§ 53) und zur tatsächlichen Berichtigung (§ 54). Die Wortmeldung darf die Dauer von jeweils zehn Minuten nicht überschreiten.
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