§ 20 T-LGG Schriftführerin/Schriftführer

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Jeder Klub hat bis zum Beginn der ersten Sitzung (§ 4) bei der Präsidentin/dem Präsidenten eine Schriftführerin/einen Schriftführer zu nominieren. Für eine Nachnominierung finden § 62 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere bei der Ermittlung des Ergebnisses von Abstimmungen und Wahlen im Landtag mitzuwirken sowie die gesonderten Kurzprotokolle bei vertraulichen Sitzungen zu führen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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