(1) Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates zur Betreuung dieses Kindes verzichten:
a) | eine Abgeordnete, die ein Kind erwartet, für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, bis längstens zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, | |||||||||
b) | ein Abgeordneter für den Zeitraum von der Geburt bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt, | |||||||||
c) | eine Abgeordnete/ein Abgeordneter für den Zeitraum von der Adoption eines Kindes bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, wenn die Abgeordnete/der Abgeordnete mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt. |
(2) Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann, wenn eine Beurlaubung für einen Zeitraum von drei Monaten (§ 15) nicht ausreicht, im Anschluss daran für die Dauer von höchstens neun Monaten zur Pflege von nahestehenden Personen vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichten.
(3) Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates nach den Abs. 1 und 2 ist gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten unter Angabe des Beginns und der beabsichtigten Dauer schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird mit ihrem Einlangen bei der Landtagsdirektion verbindlich. Ist die in der Erklärung angegebene Dauer kürzer als der in den Abs. 1 lit. a, b oder c und 2 mögliche Zeitraum, so kann die Dauer einmal, höchstens jedoch bis zum Ablauf des jeweils längsten möglichen Zeitraumes, verlängert werden.
(4) Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates kann jederzeit schriftlich widerrufen werden; der Widerruf wird, sofern darin kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit dem Einlagen bei der Landtagsdirektion wirksam und ist endgültig. Zudem ist der Wegfall der Voraussetzungen für den vorübergehenden Verzicht der Präsidentin/dem Präsidenten unverzüglich zu melden. In einem solchen Fall wird der vorübergehende Verzicht mit dem Wegfall des Grundes unwirksam.
(5) Während der Wirksamkeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates gilt die/der Abgeordnete als beurlaubt.
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