(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Beschluss des Landtages bzw. seiner Ausschüsse sind sie hiezu verpflichtet. Ist ein Mitglied der Landesregierung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses verhindert, so kann es sich durch eine Landesbedienstete/einen Landesbediensteten vertreten lassen. Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, zu ihrer Beratung bei den Sitzungen der Ausschüsse Landesbedienstete beizuziehen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand jederzeit und zu wiederholtem Male, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin/des Redners, das Wort zu ergreifen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesamtsdirektorin/der Landesamtsdirektor oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen.
0 Kommentare zu § 16 T-LGG