Gesamte Rechtsvorschrift SV

Suchtgiftverordnung

SV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.06.2024

§ 1 SV


(1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.

(5) Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.

§ 2 SV


(1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die §§ 6, 7 oder 10a nicht anderes bestimmen, und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und nur in der von dieser bewilligten Höchstmenge gestattet.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, und jeweils nur im notwendigen Umfang unter Festsetzung einer Höchstmenge, erteilt werden. Zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten darf eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen.

(3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von Suchtgiften des Anhanges IV dieser Verordnung können unbeschadet des Abs. 2 auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein solches Suchtgift benötigt wird (§ 6 Abs. 5 Suchtmittelgesetz).

(4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist beim Bundesministerium für Gesundheit mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1.

die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers;

2.

den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt;

2a.

bei Anträgen gemäß Abs. 2 den Nachweis einer gültigen Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (BGBl. Nr. 185/1983), sofern Arzneimittel hergestellt, kontrolliert oder in Verkehr gebracht werden;

2b.

jenes Suchtgift bzw. eine Auflistung jener Suchtgifte, für das bzw. die um Bewilligung eingekommen wird, einschließlich der voraussichtlich im betreffenden Kalenderjahr jeweils benötigten Höchstmenge sowie des Zwecks (der Zwecke) gemäß Abs. 2 oder 3, für den (die) das Suchtgift benötigt wird;

3.

die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991;

4.

die Art und den Verwendungszweck der Suchtgifte sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden Kalenderjahr beabsichtigt ist;

5.

bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift eine kurze Beschreibung der Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte;

6.

eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtgift.

(5) Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Gesundheit kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Der Unternehmer hat die Einstellung der Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt.

(7) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

1.

kein Bedarf für ein Suchtgift gegeben ist,

2.

ein Verantwortlicher (Abs. 4 Z 3) nicht benannt ist oder

3.

Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, dass der Verantwortliche seine Aufgabe nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder

4.

Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder

5.

keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Suchtgiften vorhanden sind oder

6.

die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.

(8) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.

§ 3 SV


(1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist, kann die Bewilligung

1.

unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder

2.

mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1

erteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtgift bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden.

§ 4 SV


Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Gesundheit jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art oder Höchstmenge der Suchtgifte, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person des Verantwortlichen (§ 2 Abs. 4 Z 3), des Unternehmers, der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.

§ 5 SV


(1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen Suchtgift nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (§ 7 Abs. 1), an das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres (§ 7 Abs. 2), an die organisierten Notarztdienste (§ 7 Abs. 2a), an die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§ 7 Abs. 2b), an das Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen (§ 7 Abs. 2c), an die Gebietskörperschaften (§ 7 Abs. 2d), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (§ 7 Abs. 3) sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.

(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von Suchtgift oder der unter Verwendung von Suchtgift hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von Suchtgift durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).

§ 6 SV


(1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, daß sie das Suchtgift zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit ist nicht erforderlich.

(2) Die Abgabe von Suchtgift an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung der im Abs. 1 genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer öffentlichen Anstalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es (sie) bestimmter oder sämtlicher Suchtgifte zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.

(4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des Suchtgiftes bevollmächtigte Person, das ist der Leiter oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen Suchtgiftes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von Suchtgift im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.

(5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat die Gebarung des wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalt mit Suchtgift zu überwachen und dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für Gesundheit von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.

§ 7 SV


  1. (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Zollorgane sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für Schulungs- und Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtgift in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommt.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDie organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 158 bis 160 StVG) benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Angeklagten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.Die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (Paragraph 8, des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 158 bis 160 StVG) benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Angeklagten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.
  5. (2c)Absatz 2 cDas Bundesministerium für Inneres und die ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.
  6. (2d)Absatz 2 dDie Gebietskörperschaften benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.
  7. (2e)Absatz 2 eEinrichtungen stationärer Pflege und Betreuung benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift, nach Maßgabe des § 6 Abs. 4f Suchtmittelgesetz, insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als dieses der Arzneimittelbevorratung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen dient.Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift, nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 f, Suchtmittelgesetz, insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als dieses der Arzneimittelbevorratung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen dient.
  8. (3)Absatz 3Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von Suchtgift zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  9. (4)Absatz 4Auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankenanstalten, sonstige Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen (§ 9 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) sowie Personen, an die es von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden ist, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankenanstalten, sonstige Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen (Paragraph 9, Absatz eins, Suchtmittelgesetz) sowie Personen, an die es von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden ist, ist Paragraph 2, Absatz eins, nicht anzuwenden.

§ 8 SV


  1. (1)Absatz einsErzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen
    1. 1.Ziffer einsden Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,
    2. 2.Ziffer 2jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
    3. 3.Ziffer 3jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
    4. 4.Ziffer 4bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste,
    6. 6.Ziffer 6die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes,
    7. 7.Ziffer 7den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres.
  2. (2)Absatz 2Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen.Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen.
  3. (2a)Absatz 2 aAus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang I.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs gesondert auszuweisen.Aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang römisch eins.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs gesondert auszuweisen.
  4. (3)Absatz 3Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (§ 2 Abs. 3), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassenPersonen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (Paragraph 2, Absatz 3,), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassen
    1. 1.Ziffer einsalle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 bis 7,alle Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 7,
    2. 2.Ziffer 2jeden Bezug im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle,
    3. 3.Ziffer 3jeden Bezug aus dem Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle.
  5. (4)Absatz 4Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übersenden.Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Absatz eins bis 3 entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übersenden.
  6. (5)Absatz 5Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Dentistinnen/Dentisten und Tierärztinnen/Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten, die Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im § 6 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten sowie die organisierten Notarztdienste haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge I, II, IV und V dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Dentistinnen/Dentisten und Tierärztinnen/Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten, die Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Institute und Anstalten sowie die organisierten Notarztdienste haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge römisch eins, römisch II, römisch IV und römisch fünf dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
  7. (6)Absatz 6Die Vormerkungen, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.

§ 9 SV


  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken sowie die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand zum 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgift, mit Ausnahme der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind. Suchtgiftbezüge sind mit den Lieferscheinen auszuweisen. Als Beleg für die Suchtgiftabgabe an Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Dentistinnen/Dentisten oder Tierärztinnen/Tierärzte für ihren Berufsbedarf sowie an Krankenanstalten oder Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung dient die Verschreibung (Suchtgiftrezept). Die Suchtgiftabgabe an andere Apotheken einschließlich der ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken ist mit dem Lieferschein oder einem anderen geeigneten Beleg auszuweisen. Suchtgifteingänge sind sofort, Suchtgiftausgänge spätestens am Monatsende – bei Suchtgift-Dauerverschreibungen spätestens am Monatsende nach der letzten Abgabe – zusammengefasst in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges II dieser Verordnung ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen.Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken sowie die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand zum 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgift, mit Ausnahme der im Anhang römisch III genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind. Suchtgiftbezüge sind mit den Lieferscheinen auszuweisen. Als Beleg für die Suchtgiftabgabe an Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Dentistinnen/Dentisten oder Tierärztinnen/Tierärzte für ihren Berufsbedarf sowie an Krankenanstalten oder Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung dient die Verschreibung (Suchtgiftrezept). Die Suchtgiftabgabe an andere Apotheken einschließlich der ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken ist mit dem Lieferschein oder einem anderen geeigneten Beleg auszuweisen. Suchtgifteingänge sind sofort, Suchtgiftausgänge spätestens am Monatsende – bei Suchtgift-Dauerverschreibungen spätestens am Monatsende nach der letzten Abgabe – zusammengefasst in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges römisch II dieser Verordnung ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Das Vormerkbuch, welches auch automationsunterstützt geführt werden kann, ist drei Jahre, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren. Belege hiezu sind drei Jahre ab deren Eintragung aufzubewahren. § 8 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Das Vormerkbuch, welches auch automationsunterstützt geführt werden kann, ist drei Jahre, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren. Belege hiezu sind drei Jahre ab deren Eintragung aufzubewahren. Paragraph 8, Absatz 6, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 10 SV


(1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und den Standort;

2.

den Bestand an Suchtgiften;

3.

die Verwendung von Suchtgiften;

4.

Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und

5.

bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.

(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit aufgelegten Formblätter zu verwenden.

(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über Suchtgifte an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen. § 8 Abs. 2a ist anzuwenden.

§ 10a SV


  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 6a des Suchtmittelgesetzes zum Anbau von Cannabispflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke berechtigte Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH hat die mit dem Anbau der Cannabispflanzen im Zusammenhang stehenden Vorgänge durch Führung von Vormerkungen zu dokumentieren. Die Vormerkungen haben zu umfassenDie gemäß Paragraph 6 a, des Suchtmittelgesetzes zum Anbau von Cannabispflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke berechtigte Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH hat die mit dem Anbau der Cannabispflanzen im Zusammenhang stehenden Vorgänge durch Führung von Vormerkungen zu dokumentieren. Die Vormerkungen haben zu umfassen
    1. 1.Ziffer einsden Bestand an Cannabispflanzen zu Beginn jedes Vegetationszyklus, geordnet nach Sorten,
    2. 2.Ziffer 2jeden Bezug von Cannabissamen oder -pflanzen im Inland, geordnet nach Sorten, samt Datum sowie Bezugsquelle,
    3. 3.Ziffer 3Ort und Zeit des Anbaus von Cannabispflanzen, geordnet nach Sorten und Mengen; als Anbau gilt jede Art der An- und Aufzucht, der Vermehrung sowie der Inkulturhaltung;
    4. 4.Ziffer 4die Lage und Größe der Kulturflächen, auf denen der Anbau der Cannabispflanzen erfolgt, geordnet nach Cannabissorten,
    5. 5.Ziffer 5die Lage und Größe der Fläche, auf der die Lagerung der Cannabispflanzen oder des daraus gewonnenen Cannabis erfolgt,
    6. 6.Ziffer 6jede Abgabe von Cannabispflanzen oder von aus den Cannabispflanzen gewonnenem Cannabis, geordnet nach Sorten, sowie das Datum der Abgabe, die abgegebene Menge und den Abnehmer,
    7. 7.Ziffer 7die im Zuge des Anbaus im jeweiligen Vegetationszyklus oder nach dem Ernten und der Trocknung entsorgte Menge an Ernteresten, letalen Pflanzen, Rückschnittsverlusten sowie an Cannabis,
    8. 8.Ziffer 8den Bestand an Cannabispflanzen am Ende jedes Vegetationszyklus, geordnet nach Sorten,
    9. 9.Ziffer 9die Menge des je Sorte aus den Cannabispflanzen im jeweiligen Vegetationszyklus gewonnenen Cannabis.
  2. (2)Absatz 2Im Falle, dass die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH für den Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln oder damit verbundene wissenschaftliche Zwecke eine Tochtergesellschaft gegründet hat (§ 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes), obliegt dieser die Dokumentation gemäß Abs. 1.Im Falle, dass die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH für den Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln oder damit verbundene wissenschaftliche Zwecke eine Tochtergesellschaft gegründet hat (Paragraph 6 a, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes), obliegt dieser die Dokumentation gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3§ 8 Abs. 6 erster und dritter Satz ist anzuwenden. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Anbauflächen, Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen.Paragraph 8, Absatz 6, erster und dritter Satz ist anzuwenden. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Anbauflächen, Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorrat an Cannabispflanzen und Cannabis darf in der Regel die für die Erzeugung von Suchtgift im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen.

§ 11 SV


Auf allen Packungen, in denen Suchtgift in den Verkehr gebracht wird, ist der Suchtgiftinhalt entweder in Hundertteilen (Prozenten) oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge, berechnet auf die Base des Suchtgiftes, anzugeben.

§ 12 SV


§ 12.Paragraph 12,

Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Berufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.

§ 13 SV


Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder der veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

§ 14 SV


Nicht verschrieben werden dürfen:

1.

Suchtgifte in Substanz;

2.

Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;

3.

Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind

a)

Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,

b)

der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.

§ 15 SV


(1) Der Arzt oder Zahnarzt darf an einem Tag für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:

1.

Alfentanil

0,1000 g,

2.

Cocain

0,1000 g,

3.

Dextromoramid

0,1000 g,

4.

Fentanyl

0,1000 g,

5.

Hydrocodon

0,2000 g,

6.

Hydromorphon

1,0000 g,

7.

Methadon

1,0000 g,

8.

Methylphenidat

1,7000 g,

9.

Morphin

6,0000 g,

10.

Nicomorphin

0,2000 g,

11.

Opium

2,0000 g,

12.

Opiumextrakt

1,0000 g,

13.

Opiumtinktur

20,0000 g,

14.

Oxycodon

2,4000 g,

15.

Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen

0,4000 g,

16.

Pentazocin

0,5000 g,

17.

Pethidin

1,0000 g,

18.

Piritramid

0,4500 g,

19.

Remifentanil

0,0500 g,

20.

Sufentanil

0,0020 g.

(2) Die Beschränkungen des Abs. 1 finden auf die Verschreibungen für einen Patienten oder für den Bedarf von Krankenanstalten keine Anwendung.

§ 16 SV


(1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:

1.

Fentanyl

0,004 g,

2.

Hydrocodon

0,200 g,

3.

Hydromorphon

0,030 g,

4.

Methadon

0,500 g,

5.

Methylphenidat

0,200 g,

6.

Morphin

0,500 g,

7.

Nicomorphin

0,200 g,

8.

Opium

15,000 g,

9.

Opiumextrakt

7,500 g,

10.

Opiumtinktur

150,000 g,

11.

Oxycodon

0,300 g,

12.

Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen

0,400 g,

13.

Pethidin

1,000 g,

14.

Piritramid

0,200 g.

(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden.

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.

(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen.

§ 17 SV


  1. (1)Absatz einsArzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für eine Patientin/einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis, in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung im Sinne des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), BGBl. I Nr. 29/2022, für die Arzneimittelbevorratung in einer Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für eine Patientin/einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis, in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung im Sinne des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,, für die Arzneimittelbevorratung in einer Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Jede ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgift unterliegt den besonderen Formvorschriften der §§ 18 bis 22. Bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf einer Krankenanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf von Stationen innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß § 18 Abs. 1 auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden; von der Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung durch Aufkleben der Suchtgiftvignette kann abgesehen werden.Jede ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgift unterliegt den besonderen Formvorschriften der Paragraphen 18 bis 22. Bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf einer Krankenanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf von Stationen innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden; von der Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung durch Aufkleben der Suchtgiftvignette kann abgesehen werden.

§ 18 SV


Paragraph 18,

§ 19 SV


  1. (1)Absatz einsDie Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und Berufssitz oder Dienstort – bei Wohnsitzärztinnen/-ärzten den Wohnsitz – der Ärztin/des Arztes, der Zahnärztin/des Zahnarztes oder der Tierärztin/des Tierarztes (Stampiglie);
    2. 2.Ziffer 2den Namen und die Anschrift der Patientin/des Patienten, der Tierhalterin/des Tierhalters, der Krankenanstalt oder einer behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegenden Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für eine Patientin/einen Patienten auch deren/dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”; bei Verschreibung für den Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung den Vermerk „pro institutione“;den Namen und die Anschrift der Patientin/des Patienten, der Tierhalterin/des Tierhalters, der Krankenanstalt oder einer behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegenden Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für eine Patientin/einen Patienten auch deren/dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”; bei Verschreibung für den Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung den Vermerk „pro institutione“;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
    4. 4.Ziffer 4die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch III dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
    5. 5.Ziffer 5bei Verschreibungen für eine Patientin/einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; im Falle der Verschreibung einer Depotformulierung gegebenenfalls den Vermerk „ad manus medici“;
    6. 6.Ziffer 6das Ausstellungsdatum;
    7. 7.Ziffer 7die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) oder elektronische Signatur im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. h oder i Rezeptpflichtgesetz, BGBl. I Nr. 413/1972, der verschreibenden Person; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) oder elektronische Signatur im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, oder i Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 413 aus 1972,, der verschreibenden Person; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Fehlen
    1. 1.Ziffer einsdie wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oderdie wörtlichen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oderdie im Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Angabe oder
    3. 3.Ziffer 3das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oderdas Ausstellungsdatum gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder
    4. 4.Ziffer 4der gemäß § 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oderder gemäß Paragraph 16, Absatz 4, anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
    5. 5.Ziffer 5der gemäß § 21 Abs. 5 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,der gemäß Paragraph 21, Absatz 5, anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
    so darf der Apotheker diese nach eingeholter Weisung des Arztes oder, in den Fällen der Z 1 bis 3, des Zahnarztes nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt oder Zahnarzt in der Dokumentation der Verschreibung (§ 18 Abs. 3) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.so darf der Apotheker diese nach eingeholter Weisung des Arztes oder, in den Fällen der Ziffer eins bis 3, des Zahnarztes nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt oder Zahnarzt in der Dokumentation der Verschreibung (Paragraph 18, Absatz 3,) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
  4. (4)Absatz 4Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Absatz eins, Ziffer 2,), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.

§ 20 SV


(1) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat, bei Substitutions-Einzelverschreibungen spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.

(2) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV sind, soweit es sich um Rezeptformulare der sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt handelt, nach Abfertigung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzuziehen, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.

(3) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.

(4) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:

1.

Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;

2.

Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;

3.

Zubereitungen von Dihydrocodein;

4.

Zubereitungen von Methaqualon;

5.

Zubereitungen von Tramadol.

§ 21 SV


  1. (1)Absatz einsFür Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem dafür von der sozialen Krankenversicherung aufgelegten Formular für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durchFür Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im Paragraph 14, genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem dafür von der sozialen Krankenversicherung aufgelegten Formular für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durch
    1. 1.Ziffer einsMarkierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
    2. 2.Ziffer 2Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
  1. (2)Absatz 2Die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.Die Verschreibungsvorschriften des Paragraph 19, gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
  2. (2a)Absatz 2 aErfolgt eine Verschreibung nach § 8a Abs. 1c des Suchtmittelgesetzes, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß § 8a Abs. 1c des Suchtmittelgesetzes ist jedoch von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zwecks Überprüfungsmöglichkeit der in § 23g Abs. 1a genannten Kriterien zu übersenden. Teilt die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt mit, dass eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung nicht mehr erforderlich ist, sind Dauerverschreibungen nach § 8a Abs. 1c des Suchtmittelgesetzes durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt nicht mehr auszustellen.Erfolgt eine Verschreibung nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, des Suchtmittelgesetzes, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins c, des Suchtmittelgesetzes ist jedoch von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zwecks Überprüfungsmöglichkeit der in Paragraph 23 g, Absatz eins a, genannten Kriterien zu übersenden. Teilt die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt mit, dass eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung nicht mehr erforderlich ist, sind Dauerverschreibungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, des Suchtmittelgesetzes durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt nicht mehr auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durchEinzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durch
    1. 1.Ziffer einsMarkierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
    2. 2.Ziffer 2Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
    als Substitutions-Einzelverschreibung zu kennzeichnen ist.
  5. (5)Absatz 5Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt sind, für Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung auch das Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.
  6. (6)Absatz 6Die Ärztin/Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Sie/Er darf pro Einzelverschreibung bei oraler Applikationsform höchstens den Bedarf für drei Tage, den die/der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Im Falle einer Depotformulierung darf sie/er nur das Substitutionsmittel mit der kürzesten Anwendungsdauer verordnen.Die Ärztin/Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Absatz 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Sie/Er darf pro Einzelverschreibung bei oraler Applikationsform höchstens den Bedarf für drei Tage, den die/der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Im Falle einer Depotformulierung darf sie/er nur das Substitutionsmittel mit der kürzesten Anwendungsdauer verordnen.
  7. (7)Absatz 7Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarzt zu übersenden. Stellt die Amtsärztin/der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 nicht im Einklang steht, so hat sie/er Rücksprache mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu halten und die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt auf die Einhaltung der Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 hinzuweisen. Die Rücksprache ist zu dokumentieren.Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarzt zu übersenden. Stellt die Amtsärztin/der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Absatz 6, nicht im Einklang steht, so hat sie/er Rücksprache mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu halten und die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt auf die Einhaltung der Verschreibungsvorschriften des Absatz 6, hinzuweisen. Die Rücksprache ist zu dokumentieren.
  8. (8)Absatz 8Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.

§ 22 SV


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift zum Schutz vor Rezeptfälschungen und zur Nachvollziehbarkeit der Verschreibung Suchtgiftvignetten aufzulegen, die im Sicherheitsdruck herzustellen, mit Sicherheitsmerkmalen, die der Geheimhaltung unterliegen, sowie einer fortlaufenden Alphanummerierung und einem die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcode zu versehen sind.

(2) Die Suchtgiftvignetten sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Missbrauchs von Suchtgift oder von psychotropen Stoffen, die auf Grund einer Anordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 10 Abs. 3 der Psychotropenverordnung, BGBl. II Nr. 375/1997, in der geltenden Fassung, nur auf Suchtgiftrezept verschrieben werden dürfen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten und Wohnsitzzahnärzten nach ihrem Wohnsitz.

(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist vom Arzt, Zahnarzt, Dentisten oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge bekannt zu geben. Eine bei der Sicherheitsbehörde erstattete Anzeige ist in Kopie anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Alphanummernfolgen jener Suchtgiftvignetten – einschließlich der bereits auf Suchtgiftverschreibungen aufgebrachten –, von deren Verlust oder Diebstahl sie Kenntnis erlangt, unverzüglich in eine dafür vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte und entsprechend dem Stand der Technik gesicherte, nicht öffentliche Datenbank einzutragen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum Zweck der Verhinderung der Abgabe der suchtgifthaltigen Arzneimittel an Personen, für die diese nicht verschrieben wurden, die in die Datenbank eingetragenen Alphanummernfolgen in geeigneter elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen

1.

über Anforderung den Anbietern von Apothekensoftware für Zwecke der technischen Realisierung der optoelektronischen Erkennung des die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcodes (§ 22 Abs. 1) in Apotheken mit entsprechender technischer Ausstattung,

2.

der Österreichischen Apothekerkammer zum Zweck der ehesten Information auch jener öffentlichen Apotheken, die nicht über eine für die optoelektronische Strichcodeerkennung erforderliche Ausstattung verfügen, über die betreffenden Alphanummernfolgen.

§ 23 SV


Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.

§ 23a SV


(1) Opioid-Substitutionsbehandlung im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung der Opioidabhängigkeit mit opioidhaltigen Arzneimitteln nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung.

(2) Die Substitutionsbehandlung kann als Überbrückungs-, Reduktions- oder Erhaltungstherapie zum Einsatz kommen.

(3) Wenn es aus Gründen der Qualitätssicherung der Behandlung oder der Behandlungssicherheit erforderlich ist, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den Stand der medizinischen Wissenschaft und ärztlichen Erfahrung Leitlinien zur Durchführung der Substitutionsbehandlung zu erlassen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann stattdessen auf geeignete Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften referenzieren, sofern diese Standards einschließen, die geeignet sind, im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes den unkontrollierten Umgang mit den verschriebenen Substitutionsmedikamenten möglichst gering zu halten. Die Leitlinien müssen

1.

für die bei der Verschreibung zur Opioid-Substitution zum Einsatz kommenden Wirkstoffe Tages-Dosismengen festlegen, bei deren Überschreiten besondere Anforderungen an die ärztliche Sorgfalts- und Dokumentationspflicht zu stellen sind (§ 23c), sowie

2.

Stabilitätskriterien nach medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkten als Voraussetzung für die ärztliche Anordnung einer längerfristigen Mitgabe des Substitutionsmedikamentes (§ 23e Abs. 4) festlegen.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Z 6, BGBl. II Nr. 292/2017)

§ 23b SV


(1) Erlangt eine Ärztin/ein Arzt Kenntnis, dass sich die Patientin/der Patient auch bei einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, hat sie/er mit dieser/diesem das Einvernehmen über die Behandlungsfortführung herzustellen und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber zu informieren.

(2) Die Ärztin/Der Arzt hat die Patientin/den Patienten nachweislich aufzuklären

1.

über die mit einer nicht verschreibungskonformen Einnahme des Substitutionsmedikaments bzw. Interaktion des Substitutionsmedikamentes mit weiteren psychoaktiven Substanzen verbundenen Risiken sowie

2.

darüber, dass die Weitergabe von Substitutionsmedikamenten an Personen, denen sie nicht verschrieben wurden, für diese mit Risiken verbunden und gesetzlich verboten ist.

§ 23c SV


Die Ärztin/Der Arzt hat das Überschreiten der gemäß § 23a Abs. 3 Z 1 festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die sie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und der Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich.

§ 23d SV


(1) Die Weiterbehandlung nach Einstellung des Patienten auf das Substitutionsmittel ist vom einstellenden Arzt sicherzustellen, wenn er sie nicht selbst durchführt. Im Befund für den weiterbehandelnden Arzt hat der einstellende Arzt eine genaue Dosisempfehlung und eine Empfehlung des Modus der Abgabe des Arzneimittels an den Patienten (§ 23e) darzulegen. Ferner hat der einstellende Arzt dem Patienten einen Nachweis nach Anhang VII darüber, dass sich der Patient einer Substitutionsbehandlung unterzieht, auszustellen, welcher den Patienten während der gesamten Behandlung begleitet. Der Nachweis hat zu enthalten

1.

den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Patienten,

2.

das Substitutionsmittel samt Tagesdosis oder Dosis der Depotformulierung, auf die die Patientin/der Patient eingestellt ist,

3.

den Namen und die Anschrift (Telefonnummer) jener Drogenhilfeeinrichtung, die gegebenenfalls die psychosoziale Begleitbetreuung des Patienten durchführt,

4.

den Namen, die Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) des einstellenden Arztes,

5.

das Datum und die Unterschrift des einstellenden Arztes,

6.

den Namen, die Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) des behandelnden Arztes,

7.

das Datum und die Unterschrift des behandelnden Arztes, und

8.

die Anschrift (Telefonnummer) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).

(2) Der Landeshauptmann hat für die Bereitstellung der Formulare für den Nachweis gemäß Abs. 1 und § 23f Abs. 1 bei den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden Sorge zu tragen.

(3) Dem Nachweis nach Abs. 1 ist die Kopie einer gültigen Substitutions-Dauerverschreibung (§ 21) gleichzuhalten. Soweit ein Substitutionsnachweis nicht ausgestellt wird, ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.

§ 23e SV


  1. (1)Absatz einsBei Ausstellung der Substitutionsverschreibung hat der Arzt einen Abgabemodus anzuordnen, der die tägliche kontrollierte Einnahme des Substitutionsmittels unter Sicht in der Apotheke, Ordinationsstätte, Krankenanstalt oder in der den Patienten betreuenden Drogenhilfeeinrichtung sicherstellt. Ausnahmen von der täglichen kontrollierten Einnahme sind nur an Wochenenden und Feiertagen zulässig; dabei dürfen dem Patienten nicht mehr als eine Tagesdosis für den Sonntag bzw. eine Tagesdosis pro Feiertag ausgefolgt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Sicherstellung der Behandlungskontinuität sind weitere Ausnahmen von der täglich kontrollierten Einnahme bei oraler Applikation zulässig, wenn der Patientin/dem Patienten nachweislich die tägliche Einnahme an der Abgabestelle
    1. 1.Ziffer einsauf Grund des zeitlichen Umfanges einer beruflichen Tätigkeit oder einer vom Arbeitsmarktservice geförderten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme, oder
    2. 2.Ziffer 2aus anderen zeitlich begrenzten (wie insbesondere vorübergehende Erkrankung, Urlaub, vorübergehender Aufenthaltswechsel) oder zeitlich unbegrenzten, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
  1. (3)Absatz 3Im Fall des
    1. 1.Ziffer einsAbs. 2 Z 1 darf die Mitgabe von bis zu sieben Tagesdosen angeordnet werden,Absatz 2, Ziffer eins, darf die Mitgabe von bis zu sieben Tagesdosen angeordnet werden,
    2. 2.Ziffer 2Abs. 2 Z 2 darf die Mitgabe, wenn diese aus Anlass von Urlaub angeordnet wird, pro Kalenderjahr 35 Tagesdosen nicht überschreiten.Absatz 2, Ziffer 2, darf die Mitgabe, wenn diese aus Anlass von Urlaub angeordnet wird, pro Kalenderjahr 35 Tagesdosen nicht überschreiten.

Als Tagesdosis gilt die Dosis für einen Kalendertag, unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonntag oder Feiertag handelt.

  1. (4)Absatz 4Unabhängig vom Vorliegen der Gründe gemäß Abs. 2 darf die Mitgabe von bis zu dreißig Tagesdosen angeordnet werden, wenn und solange die Ärztin/der Arzt bei der Prüfung gemäß Abs. 6 Z 1 erster und zweiter Satz zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Patientin/der Patient die für die Mitgabe des Arzneimittels vorauszusetzende Stabilität aufweist und insbesondere die folgenden Stabilitätskriterien erfüllt:Unabhängig vom Vorliegen der Gründe gemäß Absatz 2, darf die Mitgabe von bis zu dreißig Tagesdosen angeordnet werden, wenn und solange die Ärztin/der Arzt bei der Prüfung gemäß Absatz 6, Ziffer eins, erster und zweiter Satz zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Patientin/der Patient die für die Mitgabe des Arzneimittels vorauszusetzende Stabilität aufweist und insbesondere die folgenden Stabilitätskriterien erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsmedizinische und psychosoziale Stabilität im Sinne der gemäß § 23a Abs. 3 Z 2 festgelegten Kriterien,medizinische und psychosoziale Stabilität im Sinne der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer 2, festgelegten Kriterien,
    2. 2.Ziffer 2ununterbrochene Dauer der Opioid-Substitutionsbehandlung über zumindest sechs aufeinander folgende Monate,
    3. 3.Ziffer 3innerhalb der unmittelbar vorangegangenen sechs Monate
      1. a)Litera akeine Mitteilung
        1. aa)Sub-Litera, a, aeiner Apotheke (§ 8a Abs. 4 SMG) odereiner Apotheke (Paragraph 8 a, Absatz 4, SMG) oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Kriminalpolizei (§ 8a Abs. 5 SMG)der Kriminalpolizei (Paragraph 8 a, Absatz 5, SMG)
      die nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, die für eine längerfristige Mitgabe des Substitutionsmedikamentes vorauszusetzende Stabilität der Patientin/des Patienten in Frage zu stellen,
      1. b)Litera bkein Verlust der für die Patientin/den Patienten ausgestellten Substitutionsverschreibung, von abgegebenen Tagesdosen des Substitutionsmedikamentes und kein sonstiges Vorkommnis, das den Ersatz der Substitutionsverschreibung oder abgegebener Substitutionsmedikamente notwendig macht, jedenfalls aber nicht mehrmalige diesbezügliche Vorkommnisse.
  2. (5)Absatz 5Andere Ausnahmen von der täglich kontrollierten Einnahme bei oraler Applikation sind nur zulässig, wenn dies im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen, insbesondere auch aus therapeutischen Gründen, geboten ist und hierüber das Einvernehmen zwischen dem behandelnden Arzt und dem Amtsarzt hergestellt worden ist. Der besonders berücksichtigungswürdige Grund und das hergestellte Einvernehmen sind zu dokumentieren. Der besonders berücksichtigungswürdige Grund ist durch einen Vermerk auf der Verschreibung kenntlich zu machen.
  3. (6)Absatz 6Die Ärztin/Der Arzt hat
    1. 1.Ziffer einsvor Anordnung einer Mitgabe gemäß Abs. 4 oder vor Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung zu prüfen, ob die Patientin/der Patient die Stabilitätskriterien gemäß Abs. 4 Z 1 erfüllt. Liegen ihr/ihm Informationen zur Beurteilung der Kriterien gemäß Abs. 4 Z 2 und 3 vor, so sind auch diese in die Beurteilung des Vorliegens der Stabilitätskriterien einzubeziehen. Die Ärztin/Der Arzt hat unter Einbeziehung der Kriterien gemäß Abs. 4 die Gründe, die sie/ihn zu der Annahme bewogen haben, dass die Patientin/der Patient die für die Mitgabe des Arzneimittels oder der Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung vorauszusetzende Stabilität erfüllt, nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Amtsärztin/Dem Amtsarzt ist nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich;vor Anordnung einer Mitgabe gemäß Absatz 4, oder vor Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung zu prüfen, ob die Patientin/der Patient die Stabilitätskriterien gemäß Absatz 4, Ziffer eins, erfüllt. Liegen ihr/ihm Informationen zur Beurteilung der Kriterien gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und 3 vor, so sind auch diese in die Beurteilung des Vorliegens der Stabilitätskriterien einzubeziehen. Die Ärztin/Der Arzt hat unter Einbeziehung der Kriterien gemäß Absatz 4, die Gründe, die sie/ihn zu der Annahme bewogen haben, dass die Patientin/der Patient die für die Mitgabe des Arzneimittels oder der Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung vorauszusetzende Stabilität erfüllt, nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Amtsärztin/Dem Amtsarzt ist nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich;
    2. 2.Ziffer 2auf der Substitutionsverschreibung
      1. a)Litera adie Anordnung der Mitgabe und die Tage/den Zeitraum, für die/den das Substitutionsmedikament mitgegeben werden soll, zu vermerken,
      2. b)Litera bzur Information für die Amtsärztin/den Amtsarzt einen Hinweis anzubringen, der
        1. aa)Sub-Litera, a, aden Grund (Abs. 1 bis 3) oder den besonders berücksichtigungswürdigen Grund (Abs. 5) für die Mitgabe ausweist, oderden Grund (Absatz eins, bis 3) oder den besonders berücksichtigungswürdigen Grund (Absatz 5,) für die Mitgabe ausweist, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bim Falle einer Mitgabe gemäß Abs. 4 kenntlich macht, dass von der Erfüllung der Stabilitätskriterien gemäß Abs. 4 ausgegangen worden ist.im Falle einer Mitgabe gemäß Absatz 4, kenntlich macht, dass von der Erfüllung der Stabilitätskriterien gemäß Absatz 4, ausgegangen worden ist.
  4. (7)Absatz 7Die Änderung des auf einer bereits vidierten Suchtgift-Dauerverschreibung verordneten Abgabemodus ist nur dann zulässig, wenn dies kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Erkrankung der Patientin/des Patienten, unvorhergesehener Reisebedarf) unerlässlich ist; sie bedarf der schriftlichen Begründung und Fertigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes sowie der Vidierung durch die zuständige Amtsärztin/den zuständigen Amtsarzt. Erfolgt eine Verschreibung nach § 8a Abs. 1c des Suchtmittelgesetzes, ist in den Fällen, in denen es kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen zu einer Änderung des verordneten Abgabemodus kommt, eine Vidierung durch die zuständige Amtsärztin/den zuständigen Amtsarzt nicht erforderlich. § 21 Abs. 2a zweiter Satz ist anzuwenden. In allen anderen Fällen hat die Ärztin/der Arzt die bereits gültige Dauerverschreibung nachweislich zu stornieren und durch eine neue Dauerverschreibung mit dem geänderten Abgabemodus zu ersetzen.Die Änderung des auf einer bereits vidierten Suchtgift-Dauerverschreibung verordneten Abgabemodus ist nur dann zulässig, wenn dies kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Erkrankung der Patientin/des Patienten, unvorhergesehener Reisebedarf) unerlässlich ist; sie bedarf der schriftlichen Begründung und Fertigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes sowie der Vidierung durch die zuständige Amtsärztin/den zuständigen Amtsarzt. Erfolgt eine Verschreibung nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, des Suchtmittelgesetzes, ist in den Fällen, in denen es kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen zu einer Änderung des verordneten Abgabemodus kommt, eine Vidierung durch die zuständige Amtsärztin/den zuständigen Amtsarzt nicht erforderlich. Paragraph 21, Absatz 2 a, zweiter Satz ist anzuwenden. In allen anderen Fällen hat die Ärztin/der Arzt die bereits gültige Dauerverschreibung nachweislich zu stornieren und durch eine neue Dauerverschreibung mit dem geänderten Abgabemodus zu ersetzen.

    (Anm.: Abs. 7a mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7 a, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

  5. (8)Absatz 8Ist der Patient aus zwingenden Gründen (zB Erkrankung) an der auf der Verschreibung vermerkten täglich kontrollierten Einnahme gehindert, so hat der behandelnde Arzt durch geeignete Vorkehrungen, wie zB Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person, welche sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen hat, vorzusorgen. Der Arzt hat die abgebende Stelle (§ 23e Abs. 1), sofern er das Substitutionsmittel nicht selbst abgibt, rechtzeitig von der getroffenen Regelung in Kenntnis zu setzen. Die Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person ist von der abgebenden Stelle zu dokumentieren.Ist der Patient aus zwingenden Gründen (zB Erkrankung) an der auf der Verschreibung vermerkten täglich kontrollierten Einnahme gehindert, so hat der behandelnde Arzt durch geeignete Vorkehrungen, wie zB Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person, welche sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen hat, vorzusorgen. Der Arzt hat die abgebende Stelle (Paragraph 23 e, Absatz eins,), sofern er das Substitutionsmittel nicht selbst abgibt, rechtzeitig von der getroffenen Regelung in Kenntnis zu setzen. Die Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person ist von der abgebenden Stelle zu dokumentieren.
  6. (9)Absatz 9Im Fall, dass die Laufzeit der Dauerverschreibung während einer urlaubsbedingten oder sonstigen vorhersehbaren Abwesenheit des verschreibenden Arztes endet, hat dieser seinen Vertreter hievon zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.

§ 23f SV


(1) Jeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (§ 23d Abs. 1) zu kontrollieren. Er hat

1.

den Beginn seiner Behandlung, seinen Namen samt Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) zu vermerken,

2.

bestehende Einträge bei Änderung zu aktualisieren, und

3.

seine Einträge mit Datum und seiner Unterschrift zu fertigen.

Soweit kein Substitutionsnachweis ausgestellt wird (§ 23d Abs. 3), ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.

(2) Bei Umstellung des Patienten auf ein anderes Substitutionsmittel sowie bei Änderung der Dosis oder Signatur ist vom behandelnden Arzt, soweit dies möglich und tunlich ist, mit dem einstellenden Arzt bzw. dem Arzt, der bisher die Substitutionsbehandlung durchgeführt hat, Rücksprache zu halten.

§ 23g SV


(1) Die Amtsärztin/Der Amtsarzt hat die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt bei der Durchführung der Behandlung durch Information über Hinweise auf selbst- und fremdgefährdenden Umgang mit Suchtmitteln (§ 8a Abs. 4 und 5 SMG) zu unterstützen. Die therapeutische Verantwortung verbleibt bei der behandelnden Ärztin/beim behandelnden Arzt.

(1a) Die Amtsärztin/Der Amtsarzt hat vor Vidierung der Dauerverschreibung zu prüfen:

1.

die Qualifikation der Ärztin/des Arztes (Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006 in der geltenden Fassung),

2.

die Plausibilität von im Einzelfall ungewöhnlich hohen Dosen (§ 23c),

3.

die Konformität angeordneter Mitgaben mit den Voraussetzungen gemäß § 23e Abs. 1 bis 5.

(1b) Die Amtsärztin/Der Amtsarzt hat sich, wenn die Dauerverschreibung einen Vermerk aufweist, wonach aus ärztlicher Sicht die Stabilitätskriterien gemäß § 23e Abs. 4 Z 2 und 3 als erfüllt beurteilt worden sind, zu vergewissern, dass der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nicht Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die Anlass geben, die Frage der Stabilität einer neuerlichen Prüfung und Beurteilung zu unterziehen. Dabei ist Bedacht zu nehmen hinsichtlich

1.

des Stabilitätskriteriums der ununterbrochenen Behandlungsdauer gemäß § 23e Abs. 4 Z 2 auf Meldungen, die gemäß § 8a Abs. 1 SMG an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde oder gemäß § 24b SMG an das bundesweite Substitutionsregister erstattet worden sind,

2.

der Stabilitätskriterien gemäß § 23e Abs. 4 Z 3 lit. a auf das Vorliegen von Mitteilungen gemäß § 8a Abs. 4 SMG aus Apotheken und gemäß §§ 13 Abs. 2b oder 14 Abs. 2 SMG der Kriminalpolizei, soweit diese geeignet sind, die für eine längerfristige Mitgabe des Substitutionsmedikamentes vorauszusetzende Stabilität der Patientin/des Patienten in Frage zu stellen,

3.

des Stabilitätskriteriums gemäß § 23e Abs. 4 Z 3 lit. b auf Vorkommnisse, die den Ersatz von Substitutionsmedikamenten notwendig gemacht haben.

(1c) Die Amtsärztin/Der Amtsarzt hat bei Bedenken, die sich aus der Prüfung gemäß Abs. 1a oder 1b ergeben, Rücksprache mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu halten. Die Rücksprache ist zu dokumentieren. Die behandelnde Ärztin/Der behandelnde Arzt hat der Amtsärztin/dem Amtsarzt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Führt die Rücksprache zu keinem Einvernehmen, so hat die Amtsärztin/der Amtsarzt, wenn erhebliche Bedenken nicht entkräftet worden sind und mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt keine Lösung, wie die Verschreibung in einer die Vidierung ermöglichenden Weise geändert werden kann, gefunden wird, die Fertigung der vorgelegten Dauerverschreibung (§ 21 Abs. 2) zu verweigern. Die Amtsärztin/Der Amtsarzt hat die Verweigerung der Vidierung zu dokumentieren und der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt gegenüber zu begründen.

(2) Stellt der Amtsarzt auf der Verschreibung offensichtliche Formalfehler (zB Schreibfehler, Datierungsmängel) oder sonstige offenbare Irrtümer, Mängel oder Ungereimtheiten fest, so hat er diese zu beheben oder fehlende Angaben zu ergänzen, die vorgenommenen Änderungen zu dokumentieren sowie diese dem behandelnden Arzt zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Amtsarzt hat die Anschrift und Telefonnummer der für die Kontrolle der Behandlung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf dem Substitutionsnachweis (§ 23d) zu vermerken und den Eintrag mit seiner Unterschrift zu fertigen.

§ 23h SV


(1) Versäumt der Patient die tägliche Einnahme, so dürfen die nichtbezogenen Dosen des Substitutionsmittels nicht an einem anderen Tag abgegeben werden. Gibt der Patient an, dass das abgegebene Substitutionsmittel in Verlust geraten oder erbrochen worden ist, ist dieses von der Apotheke nicht zu ersetzen. In diesen Fällen ist der verschreibende Arzt zu verständigen. Diesem obliegt es zu beurteilen, ob eine medikamentöse Behandlung im Hinblick auf Entzugsbeschwerden angezeigt ist.

(2) Die Aufteilung auf mehrere Tagesportionen ist in der Apotheke dann vorzunehmen, wenn diese Abgabeform auf der Substitutionsverschreibung vermerkt und die kontrollierte Einnahme sichergestellt ist.

(3) Im Falle, dass der Patient auf Grund einer Erkrankung an der kontrollierten Einnahme oder Abholung des Substitutionsmittels verhindert ist, darf die Apotheke dieses an eine vertrauenswürdige Person ausfolgen. Diese Person hat sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und die Erkrankung mittels ärztlicher Bestätigung nachzuweisen. Die Ausfolgung des Substitutionsmittels ist von der Apotheke zu dokumentieren. An Minderjährige darf das Substitutionsmittel nicht ausgefolgt werden.

§ 23i SV


(1) Der Landeshauptmann hat für die Einrichtung einer Sachverständigenkommission zur regionalen Koordination der Substitutionsbehandlung Sorge zu tragen.

(2) Der Kommission gemäß Abs. 1 sind der Drogen- oder Suchtkoordinator, Vertreter der Ärztekammer, der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer sowie der weiteren in die Substitutionsbehandlung eingebundenen Berufsgruppen beizuziehen. Der Kommission können ferner sonstige hinsichtlich der Sicherheit oder Qualität in der Substitutionsbehandlung sachkundige Experten beigezogen werden.

(3) Die Kommission kann zur Klärung von im Rahmen einer Substitutionsbehandlung auftretenden Konflikten sowie zur Beratung in allen Aspekten und Problemen der Substitutionsbehandlung, insbesondere von substituierenden Ärzten, Amtsärzten, Patienten oder Kostenträgern angerufen werden. Die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Patientendaten zur Klärung von Konfliktfällen ist der Kommission nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten gestattet. Die Konfliktparteien haben die Kommission bei der Klärung des Konfliktfalles zu unterstützen und dabei mitzuwirken. Beschlüsse der Kommission haben empfehlenden Charakter und sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.

(4) In grundsätzlichen Fragen der Substitutionsbehandlung können erforderlichenfalls der Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k) oder das Bundesdrogenforum befasst werden.

§ 23j SV


Ärzte haben für Meldungen und Mitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt (Anhang VIII) zu verwenden.

§ 23k SV


Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten der Substitutionsbehandlung und der Qualifikation der in diese Behandlung eingebundenen Ärzte und Amtsärzte ist im Bundesministerium für Gesundheit ein Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung einzurichten, dem die Drogen- oder Suchtkoordinatoren aller Bundesländer sowie je ein sachkundiger Vertreter, entsendet vom Amt der Landesregierung jedes Bundeslandes, von der Österreichischen Ärztekammer, von der Österreichischen Apothekerkammer, vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, von den Medizinischen Universitäten, sowie je ein Vertreter der in die begleitende psychosoziale Betreuung eingebundenen sonstigen Berufsgruppen und Einrichtungen beizuziehen sind. Dem Ausschuss können weitere Personen, insbesondere Vertreter maßgeblicher Einrichtungen der Suchtforschung sowie sonstige hinsichtlich der Sicherheit oder Qualität in der Substitutionsbehandlung sachkundige Experten, beigezogen werden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Ausschusses ehrenamtlich aus.

§ 24 SV


(1) Suchtgifthaltige Arzneimittel ausgenommen jener, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel, ausgenommen jene, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn

1.

die mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf Tage nicht übersteigt, oder

2.

es sich um Zubereitungen des Anhangs III handelt.

(3) Arzneimittel,

1.

deren Suchtgiftgehalt die für das betreffende Suchtgift in Abs. 4 festgelegte Menge nicht übersteigt, oder die

2.

unabhängig vom Suchtgiftgehalt, andere als die im Abs. 4 bezeichneten Suchtgifte – ausgenommen jedoch die im Abs. 6 bezeichneten Suchtgifte – enthalten,

dürfen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, im Reiseverkehr nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn zum Nachweis, dass das Arzneimittel zum persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise dient, zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung mitgeführt wird. Aus der Verschreibung müssen der Name des Reisenden als Patient, der Name des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des Arzneimittels als auch des enthaltenen Suchtgifts sowie die Dosierung hervorgehen. Wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs IX (Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) oder – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang X) mitgeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Person das Arzneimittel für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf von einem dazu berechtigten Arzt oder Zahnarzt verschrieben erhalten hat. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein, ihre Gültigkeitsdauer darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten.

(4) Der maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Abs. 3 Z 1 für

 

Buprenorphin ……………………………………………………………….....

300 mg,

 

Codein ……………………………………………………………………........

12000 mg,

 

Dextropropoxyphen ……………..……………………………….…………....

6000 mg,

 

Dihydrocodein …………………………………….………….……….……….

12000 mg,

 

Dronabinol ……………………………..………………………………………

1000 mg,

 

Fentanyl (Pflaster zur perkutanen Applikation) ………………….……..……..

100 mg,

 

Fentanyl in anderen Darreichungsformen ..…………………………………...

20 mg,

 

Hydrocodon …...……………………………………………………….……...

450 mg,

 

Hydromorphon ...……………………………………………………………....

300 mg,

 

Methadon ..…………………………………………………………….………

2000 mg,

 

Methylphenidat ………………………………………………………………..

2000 mg,

 

Morphin .………………………………………………………….……………

3000 mg,

 

Oxycodon ..…………………………………………………….………………

1000 mg,

 

Pentazocin ……………………………………………………….…………….

6000 mg,

 

Pethidin ……………………………………………….………………………..

12000 mg.

(5) Arzneimittel, die ein Suchtgift gemäß Abs. 4 in einer den Suchtgiftgehalt gemäß Abs. 4 übersteigenden Menge enthalten, dürfen nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IX oder – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang X) mit sich führt, aus der hervorgeht, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Abs. 3 letzter Satz gilt.

(6) Folgende Suchtgifte dürfen nicht ins Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt oder wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden:

Acetorphin,

Acetyl-alpha-methylfentanyl,

Alpha-methylfentanyl,

Alpha-methylthiofentanyl,

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl,

Beta- hydroxyfentanyl,

Cannabiskraut und Cannabisharz,

Desomorphin,

Etorphin,

Heroin,

Ketobemidon,

3-Methylfentanyl,

3-Methylthiofentanyl,

MPPP,

Para-fluorofentanyl,

PEPAP,

Thiofentanyl.

(7) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen im Bundesgebiet für den medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf des Patienten während einer Auslandsreise für die Dauer von längstens 30 Tagen verschrieben werden.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise in Länder, die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, ein suchtgifthaltiges Arzneimittel benötigen, über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Muster Anhang IX) auszustellen, mit der beglaubigt wird, dass die Person das suchtgifthaltige Arzneimittel vorschriftsgemäß ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat und es während der Reise benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Die Bescheinigung kann auch vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt werden, sie ist in diesem Fall von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beglaubigen. Für jedes Suchtgift ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit hat als zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens einen Vordruck für die Bescheinigung gemäß Abs. 8 aufzulegen (Muster Anhang IX), von dem Kopien hergestellt werden dürfen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Vordruck bei Bedarf zu vervielfältigen und den Ärzten, Zahnärzten und Dentisten Kopien unentgeltlich auszufolgen.

(10) Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner einen Vordruck im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln aufzulegen, der den Bezirksverwaltungsbehörden für die Bescheinigung des medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs suchtgifthaltiger Arzneimittel bei Reisen von Patienten in Länder dient, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind (Muster Anhang X). Von dem Vordruck dürfen Kopien hergestellt werden. Abs. 9 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 25 SV


(1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist, außer in den Fällen der §§ 24, 27 Abs. 6 und 31a, verboten, sofern der Bundesminister für Gesundheit hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von Suchtgift ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.

(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften ist beim Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 und 2 ist bei Auslandseinsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zur Sicherstellung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres oder der veterinärmedizinischen Behandlung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere nicht erforderlich.

§ 26 SV


(1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:

1.

der Name und die Anschrift des Importeurs;

2.

der Name und die Anschrift des Exporteurs;

3.

das Ausfuhrland;

4. a)

die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen; bei Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden;

b)

bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm;

bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die nominelle Füllmenge pro Stück, der Suchtgiftgehalt pro 1 Milliliter in Milligramm;

5.

der Verwendungszweck;

6.

Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.

(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei weitere Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.

(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.

(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.

(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für Gesundheit zurückzusenden.

(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.

§ 27 SV


(1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:

1.

der Name und die Anschrift des Exporteurs;

2.

der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;

3.

das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde;

4.

die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;

5. a)

die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist durch den Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen;

b)

bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm;

bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die nominelle Füllmenge pro Stück, der Suchtgiftgehalt pro 1 Milliliter in Milligramm;

6.

Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.

(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.

(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Gesundheit an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.

(6) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung ist auch ohne Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet.

(7) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.

(8) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.

(9) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit zurückzusenden.

§ 28 SV


(1) Die Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.

(2) Verboten ist

1.

die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art;

2.

die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten.

§ 29 SV


(1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 27 beim Bundesministerium für Gesundheit um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 27 Abs. 4 und 5 zu behandeln.

(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.

§ 30 SV


(1) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Mohnstroh gelten die §§ 25 bis 29 sinngemäß.

(2) Mohnstroh darf nur für floristische Zwecke und nur mit einem Zertifikat der Behörde des Ausfuhrlandes nach Österreich eingeführt werden, welches bestätigt, daß die Morphin-Alkaloide entzogen wurden.

§ 31 SV


(1) Für die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der §§ 25 Abs. 2, 26 und 27, das in den Abs. 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.

(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen gibt dem Bundesministerium für Gesundheit den Vornamen sowie Familien- oder Nachnamen sowie die Stellung und Funktion innerhalb der Vereinten Nationen der für die Abwicklung des vereinfachten Verfahrens zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften verantwortlichen Person schriftlich bekannt. Jede Änderung dieser die verantwortliche Person betreffenden Daten ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen die zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligung für Suchtgifte verwendeten Formulare zur Verfügung. Im Falle einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr befüllt das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen ein entsprechendes Formular mit den gemäß §§ 26 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 27 Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben und legt das soweit ausgefüllte Formular dem Bundesministerium für Gesundheit zur Erteilung der Bewilligung vor.

(4) Nach erteilter Einfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie eine weitere Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die verbleibende dritte Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.

(5) Nach erteilter Ausfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Von den verbleibenden beiden Ausfertigungen dient eine zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.

(6) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Jänner jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der gemäß Abs. 2 benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.

(7) § 26 Abs. 2 erster Satz, 4 und 5 erster Satz sowie § 27 Abs. 2, 4, 6 und 7 gelten auch für vereinfachte Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5.

§ 31a SV


(1) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt ist nationale Kontaktstelle Österreichs gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Beschlusses 2001/419/JI des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe, ABl. Nr. L 150/1 vom 6. Juni 2001.

(2) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt kann Proben sichergestellter Suchtgifte nach dem Verfahren der Abs. 3 bis 9 an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten übermitteln sowie von diesen Kontaktstellen übermittelte Suchtgifte in Empfang nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt vereinbart mit jener nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates,

1.

an die es eine Probe eines Suchtgiftes gemäß Abs. 2 zu übermitteln beabsichtigt oder

2.

von der es eine derartige Probe übermittelt erhalten soll,

vor der tatsächlichen Übermittlung die Einzelheiten der Beförderung der Probe. Für die Übermittlung ist das im Beschluss 2001/19/JI vorgesehene Begleitformular zu verwenden. Dieses vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Begleitformular wird der Probe für die gesamte Beförderungsdauer angeschlossen.

(4) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt trifft mit der Kontaktstelle des übermittelnden Staates bzw. des empfangenden Mitgliedstaates vor Übermittlung eine Vereinbarung über die Verwendung der Probe. Die Probe kann zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten oder zur kriminaltechnischen Analyse der Probe verwendet werden. Die übermittelte Probe darf nur jene Menge umfassen, die für die Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder für die kriminaltechnische Analyse der Probe erforderlich ist.

(5) Für die Beförderung der Probe sind Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen. Als sicher gelten folgende Beförderungsarten:

1.

Beförderung durch einen österreichischen Beamten oder einen Beamten des empfangenden bzw. des übermittelnden Mitgliedstaates,

2.

Beförderung durch einen Boten,

3.

Beförderung über Diplomatenpost,

4.

Beförderung als (Express)-Einschreiben.

(6) Macht die Übermittlung einer Probe die Beförderung durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Transit-Mitgliedstaat) erforderlich, so hat das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt die nationale Kontaktstelle des Transit-Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Probe befördert wird, mittels einer Kopie des vollständig ausgefüllten Begleitformulars in Kenntnis zu setzen.

(7) Wird die Beförderungsart gemäß Abs. 5 Z 1 gewählt, so darf der Beamte keine Uniform tragen. Er darf ferner im Zusammenhang mit der Beförderung keine anderen operativen Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, dass dies mit den sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist und zwischen dem die Probe übermittelnden und dem empfangenden Mitgliedstaat sowie einem allfälligen Transitstaat vereinbart wurde. Für Flugreisen im Rahmen der Beförderung einer Probe sind nur in einem Mitgliedstaat registrierte Fluggesellschaften in Anspruch zu nehmen.

(8) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt bestätigt dem übermittelnden Mitgliedstaat den Empfang der Probe unverzüglich nach deren Einlangen.

(9) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt hat das Bundesministerium für Gesundheit mittels einer Kopie des Begleitformulars über eine bevorstehende Übermittlung bzw. den bevorstehenden Empfang einer Probe in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt hat dem Bundesministerium für Gesundheit ferner bis zum 31. Jänner jedes Jahres eine Gesamtaufstellung über alle im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten bzw. empfangenen Proben vorzulegen.

(10) Die Bestimmungen der §§ 25 bis 30 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr gelten für das in den Abs. 1 bis 9 geregelte Verfahren nicht.

§ 32 SV


Für Suchtgifte, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die §§ 25 bis 29 nicht.

§ 33 SV


Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 34 SV


(1) Bewilligungen, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 2 der Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 390/1979, für das Jahr 1998 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

(2) Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler, denen für das Jahr 1997 eine Bewilligung gemäß § 2 der Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 390/1979, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis 31. Jänner 1998 in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift im Jahr 1997 gemäß § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 390/1979 vorzulegen.

§ 35 SV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 1997,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2005, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2006 zu vernichten.Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die Paragraphen 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2005, außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile römisch eins, römisch II und römisch III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile römisch eins, römisch II, römisch III und römisch IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2006 zu vernichten.
  5. (5)Absatz 5Diese Verordnung (Anm.: in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2006) tritt mit 1. März 2007 in Kraft.Diese Verordnung Anmerkung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2006,) tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Beiziehung des Ausschusses gemäß § 23k die Erfahrungen mit den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Substitutionsbehandlung unter dem Blickwinkel der Patientenversorgung, der Qualitätssicherung der Behandlung sowie der Sicherheit der Gebarung mit den Substitutionsmitteln bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 zu erheben.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Beiziehung des Ausschusses gemäß Paragraph 23 k, die Erfahrungen mit den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Substitutionsbehandlung unter dem Blickwinkel der Patientenversorgung, der Qualitätssicherung der Behandlung sowie der Sicherheit der Gebarung mit den Substitutionsmitteln bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 zu erheben.
  7. (7)Absatz 7Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2007, tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2005 in fortlaufender Nummerierung aufgelegten Vignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung und für die Suchtgift-Dauerverschreibung behalten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2008 bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 ihre Gültigkeit und können unterschiedslos zur Kennzeichnung eines Rezepts als Suchtgift-Einzelverschreibung oder Suchtgift-Dauerverschreibung verwendet werden. Restbestände der nicht zur Verwendung gelangenden Vignetten sind bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 zu vernichten.Die vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2005, in fortlaufender Nummerierung aufgelegten Vignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung und für die Suchtgift-Dauerverschreibung behalten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2008, bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 ihre Gültigkeit und können unterschiedslos zur Kennzeichnung eines Rezepts als Suchtgift-Einzelverschreibung oder Suchtgift-Dauerverschreibung verwendet werden. Restbestände der nicht zur Verwendung gelangenden Vignetten sind bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 zu vernichten.
  9. (9)Absatz 9§ 22 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2012 tritt mit 1. November 2012 in KraftParagraph 22, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2012, tritt mit 1. November 2012 in Kraft
  10. (10)Absatz 10§ 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 22 Abs. 1 und § 35 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Der Anhang IV.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Der Anhang römisch IV.1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Das vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2012 aufgelegte Formblatt für die Substitutionsverschreibung behält auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2015 seine Gültigkeit und kann bis zu diesem Zeitpunkt für Verschreibung gemäß § 21 verwendet werden.Das vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2012, aufgelegte Formblatt für die Substitutionsverschreibung behält auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2015 seine Gültigkeit und kann bis zu diesem Zeitpunkt für Verschreibung gemäß Paragraph 21, verwendet werden.
  12. (12)Absatz 12Die Überschrift des § 23a, § 23a Abs. 1 und 3, § 23b, § 23c, § 23e Abs. 2 bis 4 und 6, § 23f Abs. 2, § 23g Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2017 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. § 23a Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 1 letzter Satz, § 23f Abs. 2 und 4, § 23g Abs. 3 sowie Anhang VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2015 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. § 8 Abs. 2a, § 23, § 23h Abs. 1, 2 und 3 sowie die Anhänge I, II und IV treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2017 in Kraft. § 23 Abs. 2 und § 23h Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2017 außer Kraft.Die Überschrift des Paragraph 23 a,, Paragraph 23 a, Absatz eins und 3, Paragraph 23 b,, Paragraph 23 c,, Paragraph 23 e, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 23 f, Absatz 2,, Paragraph 23 g, Absatz eins,, 1a, 1b, 1c und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2017, treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 23 a, Absatz 4 bis 6, Paragraph 23 e, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 23 f, Absatz 2 und 4, Paragraph 23 g, Absatz 3, sowie Anhang römisch VI in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Paragraph 8, Absatz 2 a,, Paragraph 23,, Paragraph 23 h, Absatz eins,, 2 und 3 sowie die Anhänge römisch eins, römisch II und römisch IV treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2017, in Kraft. Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 23 h, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2017, außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die Anhänge I.1.b., I.2., IV.1., V.1. und V.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anhänge römisch eins.1.b., römisch eins.2., römisch IV.1., römisch fünf.1. und römisch fünf.2. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 21 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2a und § 23e Abs. 7a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2020 in Kraft und § 21 Abs. 2a und § 23e Abs. 7a mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 a und Paragraph 23 e, Absatz 7 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2020, in Kraft und Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 23 e, Absatz 7 a, mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 19 Abs. 1 Z 5, § 21 Abs. 6, § 23a Abs. 1, § 23d Abs. 1 Z 2, § 23e Abs. 2 und 5 sowie Abs. 6 Z 1 und die Anhänge I.1.b. und IV.1. treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2020 in Kraft.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 23 a, Absatz eins,, Paragraph 23 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 23 e, Absatz 2 und 5 sowie Absatz 6, Ziffer eins und die Anhänge römisch eins.1.b. und römisch IV.1. treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2020, in Kraft.
  16. (16)Absatz 16Die §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 3, 21 Abs. 7, 23g Abs. 1a Z 1, 23k sowie § 35 Abs. 14 und die Anhänge I.1.b., IV.1. sowie V.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 5,, 5 Absatz eins,, 7 Absatz eins,, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 3, 21 Absatz 7,, 23g Absatz eins a, Ziffer eins,, 23k sowie Paragraph 35, Absatz 14 und die Anhänge römisch eins.1.b., römisch IV.1. sowie römisch fünf.1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 35 Abs. 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Anhänge I.1.b., IV.1. sowie V.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 35, Absatz 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Anhänge römisch eins.1.b., römisch IV.1. sowie römisch fünf.2. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  18. (18)Absatz 18§ 35 Abs. 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 596/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 35, Absatz 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 596 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19§ 35 Abs. 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 35, Absatz 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
  20. (20)Absatz 20§ 18 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 1a und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 Z 7 erster Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Anhänge I.1.b., IV.1. und V.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz, Absatz eins a und Absatz 3, sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, erster Teilsatz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Anhänge römisch eins.1.b., römisch IV.1. und römisch fünf.2. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 21 Abs. 2a und § 23e Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. § 21 Abs. 2a und § 23e Abs. 7 zweiter und dritter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 23 e, Absatz 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 23 e, Absatz 7, zweiter und dritter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  22. (22)Absatz 22§ 7 Abs. 2e, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2 e,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  23. (23)Absatz 23Die §§ 8 Abs. 4, 10a Abs. 1 Z 5, 12, 17 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz 4,, 10a Absatz eins, Ziffer 5,, 12, 17 Absatz eins und 2 sowie 19 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  24. (24)Absatz 24Die Anhänge I.1.b. und IV.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anhänge römisch eins.1.b. und römisch IV.1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 36 SV (weggefallen)


§ 36 SV (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

§ 37 SV (weggefallen)


§ 37 SV (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 SV


I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz: I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist
  1. 1.Ziffer einsim Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder
  2. 2.Ziffer 2in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,in der österreichischen Sortenliste gemäß Paragraph 65, Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, in der geltenden Fassung,
angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

Anl. 2 SV


Acetyldihydrocodein

Äthylmorphin

Codein

Dextropropoxyphen

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

Propiram

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen

die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte

die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Anl. 3 SV


Anhang III

III.1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten:

Acetyldihydrocodein

Codein

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift (berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten

Zubereitungen von Propiram, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Propiram (berechnet als Base) und mindestens die gleiche Menge Methylcellulose enthalten

Zubereitungen von Dextropropoxyphen für die orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten

III.2. Weiters:

Zubereitungen von Tramadol

Zubereitungen von Difenoxin, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 0,5 mg Difenoxin (berechnet als Base) und mindestens 5 Prozent dieser Menge Atropinsulfat enthalten

Zubereitungen von Diphenoxylat, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 2,5 mg Diphenoxylat (berechnet als Base) und mindestens 1 Prozent dieser Menge Atropinsulfat enthalten

Anl. 4 SV


IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):

AB-CHMINACA

AB-FUBINACA

AB-PINACA

ADB-BUTINACA

ADB-FUBINACA

AM-2201

Amphetamin

4-CMC, 4-Chloromethcathinon, Clephedron

CUMYL-PeGACLONE

Dexamphetamin

Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten

Diphenidin

Ethylon

Ethylphenidat

Eutylon

5F-AMB-PINACA, 5F-AMB, 5F-MMB-PINACA

5F-APINACA, 5F-AKB-48

Fenetyllin

4-Fluoroamphetamin, 4-FA

4F-MDMB-BINACA

5F-MDMB-PICA, 5F-MDMB-2201

5F-MDMB-PINACA, 5F-ADB

5F-PB-22

FUB-AMB, MMB-FUBINACA, AMB-FUBINACA

Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten

JWH-018

Levamfetamin

Levomethamphetamin

MDMB-CHMICA

MDMB-4en-PINACA

Mecloqualon

3-MeO-PCP

Methamphetamin

Methamphetamin-Razemat

Methaqualon

Methiopropamin, MPA

Methoxetamin, MXE

3,4-Methylendioxypyrovaleron, MDPV

4-Methylethcathinon, 4-MEC

Methylon, beta-keto-MDMA

Methylphenidat

N-Ethylhexedron

N-Ethylnorpentylon, Ephylon

Paramethyl-4-methylaminorex, 4,4‘-DMAR

Pentedron

Phencyclidin

Phenmetrazin

α-Pyrrolidinohexanophenon, α-PHP

α-Pyrrolidinoisohexanophenon, α-PiHP

α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP

Secobarbital

UR-144

XLR-11

Zipeprol

die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgiftedie Isomere der unter römisch IV.1. angeführten Suchtgifte

die Ester*, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgiftedie Ester*, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch IV.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomeredie Salze der unter römisch IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigtsämtliche Zubereitungen der unter römisch IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

* ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)

IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):römisch IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach römisch IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz):

Buprenorphin

Pentazocin

Tramadol

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungenabgesehen von den in Anhang römisch III bezeichneten Zubereitungen

Anl. 5 SV


N-Äthyl MDA

25B-NBOMe, 2C-B-NBOMe

Brolamfetamin, DOB

Cathinon

2C-B

25C-NBOMe, 2C-C-NBOMe

DET

DMA

DMHP

DMT

DOC

DOET

Eticyclidin, PCE

Etryptamin

N-Hydroxy MDA

25I-NBOMe, 2C-I-NBOMe

Levamphetamin

(+)-Lysergid, LSD, LSD-25

MDMA

Mescalin

Methcathinon

4-Methylaminorex

MMDA

Parahexyl

PMA

Psilocin, Psilotin

Psilocybin

Rolicyclidin, PHP, PCPY

STP, DOM

Tenamfetamin, MDA

Tenocyclidin, TCP

Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten

TMA

die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2Paragraph 2, Abs. 3Absatz 3, Suchtmittelgesetz):

ADB-CHMINACA

5-(2-Aminopropyl)indol

3-Chlor-Methcathinon, 3-CMC

2C-I

2C-T-2

2C-T-7

Benzylpiperazin (BZP)

CUMYL-4CN-BINACA

4F-MDMB-BICA

MBDB

MDE

4-Methylamphetamin

4-Methyl-Methcathinon

3-Methyl-Methcathinon, 3-MMC

4-MTA

PMMA

TMA-2

THCA

die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.

Anl. 6 SV (weggefallen)


Anl. 6 SV seit 31.12.2017 weggefallen.

Anl. 7 SV


(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 8 SV


(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 9 SV


Anhang IX

Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens

(Anm.: Anhang IX ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 10 SV


Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr gemäß der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln

(Anm.: Anhang X ist als PDF dokumentiert.)

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