Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Mohnstroh gelten die §§ 25 bis 29 sinngemäß.Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Mohnstroh gelten die Paragraphen 25 bis 29 sinngemäß.
(2)Absatz 2Mohnstroh darf nur für floristische Zwecke und nur mit einem Zertifikat der Behörde des Ausfuhrlandes nach Österreich eingeführt werden, welches bestätigt, daß die Morphin-Alkaloide entzogen wurden.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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