§ 12 SV

SV - Suchtgiftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 12.Paragraph 12,

Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Berufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.

In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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