Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Ärzte haben für Meldungen und Mitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt (Anhang VIII) zu verwenden.
In Kraft seit 20.12.2008 bis 31.12.9999
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