Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Paragraph 14,
Nicht verschrieben werden dürfen:
1.Ziffer einsSuchtgifte in Substanz;
2.Ziffer 2Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
3.Ziffer 3Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sindZubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
a)Litera aZubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
b)Litera bder aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.
In Kraft seit 15.09.2015 bis 31.12.9999
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