§ 14 SV

SV - Suchtgiftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Nicht verschrieben werden dürfen:

1.

Suchtgifte in Substanz;

2.

Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;

3.

Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind

a)

Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,

b)

der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.

In Kraft seit 15.09.2015 bis 31.12.9999
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