Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
In Kraft seit 31.10.2017 bis 31.12.9999
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