(1) Die Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.
(2) Verboten ist
1. | die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art; | |||||||||
2. | die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten. |
0 Kommentare zu § 28 SV