§ 28 SV

SV - Suchtgiftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.

(2) Verboten ist

1.

die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art;

2.

die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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