Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.
(2)Absatz 2Verboten ist
1.Ziffer einsdie Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art;
2.Ziffer 2die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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