Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsErzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen
1.Ziffer einsden Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,
2.Ziffer 2jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
3.Ziffer 3jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
4.Ziffer 4bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht,
5.Ziffer 5Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste,
6.Ziffer 6die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes,
7.Ziffer 7den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres.
(2)Absatz 2Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen.Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen.
(2a)Absatz 2 aAus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang I.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs gesondert auszuweisen.Aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang römisch eins.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (§ 2 Abs. 3), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassenPersonen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (Paragraph 2, Absatz 3,), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassen
1.Ziffer einsalle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 bis 7,alle Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 7,
2.Ziffer 2jeden Bezug im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle,
3.Ziffer 3jeden Bezug aus dem Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle.
(4)Absatz 4Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übersenden.Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Absatz eins bis 3 entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übersenden.
(5)Absatz 5Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Dentistinnen/Dentisten und Tierärztinnen/Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten, die Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im § 6 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten sowie die organisierten Notarztdienste haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge I, II, IV und V dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Dentistinnen/Dentisten und Tierärztinnen/Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten, die Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Institute und Anstalten sowie die organisierten Notarztdienste haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge römisch eins, römisch II, römisch IV und römisch fünf dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
(6)Absatz 6Die Vormerkungen, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.
In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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