Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
1.Ziffer einsFentanyl0,004 g,
2.Ziffer 2Hydrocodon0,200 g,
3.Ziffer 3Hydromorphon0,030 g,
4.Ziffer 4Methadon0,500 g,
5.Ziffer 5Methylphenidat0,200 g,
6.Ziffer 6Morphin0,500 g,
7.Ziffer 7Nicomorphin0,200 g,
8.Ziffer 8Opium15,000 g,
9.Ziffer 9Opiumextrakt7,500 g,
10.Ziffer 10Opiumtinktur150,000 g,
11.Ziffer 11Oxycodon0,300 g,
12.Ziffer 12Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen 0,400 g,
13.Ziffer 13Pethidin1,000 g,
14.Ziffer 14Piritramid0,200 g.
(2)Absatz 2Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden.
(3)Absatz 3Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.Die Beschränkungen der Absatz eins und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.
(4)Absatz 4Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen.Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Absatz eins, angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen.
In Kraft seit 31.10.2012 bis 31.12.9999
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