§ 11 SV

SV - Suchtgiftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Auf allen Packungen, in denen Suchtgift in den Verkehr gebracht wird, ist der Suchtgiftinhalt entweder in Hundertteilen (Prozenten) oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge, berechnet auf die Base des Suchtgiftes, anzugeben.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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